Obliegenheitsverletzungen können in den Fällen der gescheiterten Bedarfsgemeinschaft bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs nur zu dessen Lasten gehen, dem die Obliegenheitsverletzung zuzurechnen ist. Dies hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts entschieden (Aktenzeichen B 7 AS 24/22 R). Anders als das Landessozialgericht sieht das Bundessozialgericht Keine Rechtfertigung, bei einer Obliegenheitsverletzung des Ehemanns und Vaters auch […]