Die landesgesetzliche Zuordnung der nordrhein-westfälischen Polizeipräsidenten zum Kreis politischer Beamter, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Verfassungswidrig. Weil es ein Parlamentsgesetz nicht selbst verwerfen darf, hat das Oberverwaltungsgericht dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 37 Abs. 1 Nr. 5 Landesbeamtengesetz NRW gegen das in […]