Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 14. August 2017 Az.: S 60 AS 1326/14. Aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II geht keine Beschränkung der zu übernehmenden tatsächlichen Unterkunftskosten auf solche Aufwendungen, die mieterseitig bereits bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu zahlen waren, hervor. Wenn ein Wohnungsgeber eine Antragstellerin nach einer über […]