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Rechtliche Hürden bei der Vereinsgründung

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Rechtliche Hürden bei der Vereinsgründung

In diesem Beitrag soll es darum gehen darzustellen, welche rechtlichen Hürden bei der Vereinsgründung (Idealverein, § 21 BGB) entstehen können.

Diese werden hier aber nur beispielhaft dargestellt, da die Beschreibung aller möglichen Probleme und Fragestellungen im Vereinsgründungsprozess im Voraus nicht möglich ist, sondern diese vielmehr erst während der Gründung augenfällig werden.

5. Schritte zur Vereinsgründung

Die Gründung eines (gemeinnützigen) eingetragenen Vereins vollzieht sich grundsätzlich in folgenden Schritten:

  1. Erstellung der Satzung
  2. Vorabprüfung der Satzung durch Finanzamt und Amtsgericht
  3. Durchführung der Gründungsversammlung
  4. Notarielle Beglaubigung (in Hessen durch das Ortsgericht ersetzbar) der Unterschriften der Vorstandsmitglieder für die Anmeldung zum Vereinsregister und nachfolgende Anmeldung
  5. Vorlage der Satzung und des Registerauszuges beim zuständigen Finanzamt zum Antrag auf Feststellung der satzungsgemäßen Gemeinnützigkeit

Die Vereinssatzung

Im ersten Schritt wird die Vereinssatzung entworfen. Die Vereinssatzung stellt das Grundgesetz eines Vereins dar und regelt alle grundlegenden Punkte. §§ 57, 58 BGB schreiben im Übrigen nur Mindesterfordernisse und Sollinhalt Der Satzung vor und lassen Spielraum für eine individuelle Gestaltung.

In diesem Zusammenhang sind „rechtliche“ Hürden so zu verstehen, als dass eine genaue Anpassung der Satzung an die Ziele, an den Zweck und an die Organisationsstruktur des zukünftigen Vereins erforderlich ist. Im ersten Schritt wird mithin geklärt, wie die zukünftige Vereinsarbeit aussehen soll und im zweiten Schritt wird dies zweckmäßig und rechtlich einwandfrei in der Satzung umgesetzt.

Gemeinnützigkeit

Ist Ziel die Gründung eines gemeinnützigen Vereins, so ist besondere Sorgfalt darauf zu legen, dass der in der Satzung im einzelnen darzustellende Vereinszweck „ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung“ verfolgt. In den §§ 52 und 53 AO finden sich die entsprechenden Regelungen dazu.

Eine sorgfältige Erstellung der Satzung in diesem Punkt kann unnötige Rückfragen des Finanzamtes und damit einhergehende Zeitverzögerungen im Gründungsprozess vorbeugen.

Der Vorstand

Ein weiterer wichtiger Punkt, der in der Satzung geregelt wird, ist die Zusammensetzung des Vorstands.

Das Bürgerliche Gesetzbuch macht insoweit hinsichtlich der Anzahl der Vorstandsmitglieder keine Vorschriften. Es würde sogar nach dem Gesetz eine Person genügen, was in der Praxis jedoch kaum empfehlenswert sein dürfte.

Es ist jeweils bezogen auf die konkrete Ausrichtung des Vereins zu prüfen, aus wie vielen Mitgliedern der Vorstand zweckmäßiger Weise bestehen sollte. Hierbei ist dann auch eine Unterscheidung zwischen dem sogenannten Vertretungsvorstand gemäß § 26 BGB, welcher den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen hin vertritt, und dem sogenannten Gesamtvorstand (darin sind alle Vorstandsmitglieder vertreten) zu machen. Auch ist zu regeln, ob die Vorstandsmitglieder oder einige von ihnen ehrenamtlich oder gegen Vergütung tätig sein sollen.

Weitere Regelungen

Alle anderen Regelungen der Satzung wie beispielsweise Name des Vereins, Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge und Anfallberechtigung bei Auflösung des Vereins, müssen ebenfalls individuell betrachtet und geregelt werden.

Vorabprüfung

Der Satzungsentwurf ist sodann im nächsten Schritt an das Amtsgericht und das Finanzamt zur Vorabprüfung zu übersenden. Das Finanzamt wird die Satzung hinsichtlich Gemeinnützigkeitsrecht überprüfen und das Amtsgericht, ob die Satzung den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches entspricht und in sich nicht widersprüchlich ist. Sollten die beiden Behörden Änderungsbedarf erkennen, so werden sie dies mitteilen und die Satzung ist entsprechend anzupassen.

Gründungsversammlung

Wenn sowohl das Amtsgericht als auch das Finanzamt die Satzung bestätigt haben, steht als nächster Schritt die Gründungsversammlung an. In der Gründungsversammlung wird u.a. die Vereinssatzung beschlossen und der Vorstand gewählt. Hierbei wird ein Gründungsprotokoll nebst Anwesenheitsliste erstellt. Die Vereinssatzung muss von mindestens sieben geschäftsfähigen Gründungsmitgliedern unterzeichnet werden.

Eintragung in das Vereinsregister

Im Anschluss an die erfolgreiche Durchführung der Gründungsversammlung wird die Eintragung in das Vereinsregister beim örtlich zuständigen Amtsgericht in notariell beglaubigter Form angemeldet.

Antrag auf Feststellung der satzungsgemäßen Gemeinnützigkeit

Im Anschluss hieran übersendet das Amtsgericht einen Auszug aus dem Vereinsregister.

Der Verein erlangt die Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister.

Sodann wird abschließend die Satzung und der Auszug aus dem Vereinsregister an das zuständige Finanzamt zur Erteilung einer Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit gesandt.

Fazit

Jede Vereinsgründung ist mit ihren spezifischen Fragestellungen individuell zu betrachten. Bei Zweifelsfragen ist es sinnvoll, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Oliver Vogelmann-Kopf
Rechtsanwalt aus Marburg

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