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Kfz-Haftpflicht muss Sachverständigenkosten in voller Höhe ersetzen

Nach einem Autounfall ist der Geschädigte bei der Suche nach einem Sachverständigen nicht verpflichtet, diesen aufgrund eines ortsüblichen und objektiv angemessenen Honorars auszuwählen. Vielmehr muss ihm die Versicherung den Betrag erstatten, den er für erforderlich erachten durfte. Lediglich seine Schadenminderungspflicht muss er beachten.

Gutachter war dem Versicherer zu teuer

In dem zu entscheidenden Fall musste ein Autofahrer im Juni 2010 verkehrsbedingt bremsen. Dies hatte zur Folge, dass das hinter ihm fahrende Auto auf den Skoda Fabia Kombi auffuhr. Der dadurch geschädigte vorausfahrende Autofahrer wandte sich daraufhin an seine Werkstatt, welche ihm zwei Sachverständiger empfahl.

  • Der schließlich beauftragte Sachverständige ermittelte die Reparaturkosten und die Wertminderung des Fahrzeugs und verlangte ein Honorar von 653,94 Euro.
  • Die Versicherung des Unfallgegners sträubte sich und erstattete nur die Kosten in Höhe von 189,50 Euro.

Dies War Dem Geschädigten jedoch zu wenig und er erhob erfolgreich Klage beim AG München.

Sicht des Unfallgeschädigten maßgeblich: Was durfte er denken?

Ein Geschädigter könne die Erstattung Kosten verlangen, die ein verständiger und wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig Erachten Durfte.

Er sei nicht auf das beschränkt, was objektiv erforderlich sei,sondern könne auch das verlangen, was er in seiner konkreten Situation für erforderlich halten durfte.

Erstattungsgrenze ist Verletzung der Schadensminderungspflicht

Daher komme es Nach dem Urteil des AG München nicht darauf an, ob das Sachverständigenhonorar objektiv ortsüblich und angemessen sei. Vielmehr sei darauf abzustellen, ob der Kläger bei der Auswahl des Gutachters seine Schadensminderungspflicht verletzt habe.

Dies sei dem Kläger im vorliegenden Fall jedoch nicht vorzuwerfen, so das AG München. Er habe sich nur an der Empfehlung seiner Werkstatt orientiert und sich somit verhalten wie sich auch andere Unfallgeschädigte in seiner Situation verhalten würden.

Ein „übliches“ Honorar gibt es nicht

Des Weiteren gebe es kein „übliches“ Sachverständigenhonorar. Einige Sachverständige rechnen Nach Einem Zeithonorar ab, die meisten berechnen ihr Honorar nach der Schadenshöhe.

Da es sich hier um einen Werkvertrag zwischen dem Sachverständigen und dem Geschädigten handle, müsse ein bestimmtes Honorar auch nicht vorher vereinbart werden. Die Kfz-Haftpflicht-Versicherung habe daher den in Rechnung gestellten Betrag zu erstatten, solange das Honorar nicht, auch für den Laien klar ersichtlich, völlig außer Verhältnis zum Schaden stehe.

(AG München, Urteil v. 29.03.2011, 343 C 20721/10)

Quelle: Haufe Online-Redaktion



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