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Thüringen: Das ist die neue Corona-Verordnung

Thüringen reagiert mit weitreichenden Infektionsschutzmaßnahmen auf besorgniserregende Situation in den Krankenhäusern

Neue Verordnung gilt ab Donnerstag, 25. November

Ministerpräsident Bodo Ramelow, Gesundheitsministerin Heike Werner und Bildungsminister Helmut Holter haben heute in Erfurt die Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 unterzeichnet. Mit der neuen Verordnung wird der Kabinettbeschluss vom 23. November umgesetzt. Zudem wurde die Verordnung an die neue Gesetzeslage des Bundes angepasst.

Die Verordnung tritt am heutigen Mittwoch, 24. November 2021, um 23:59 Uhr in Kraft und gilt bis einschließlich 21. Dezember 2021.

Der Verordnungstext wurde unter www.tmasgff.de/covid-19/verordnung veröffentlicht.

Unter www.tmasgff.de/covid-19/aktuelle-massnahmen finden Sie zudem eine Übersichtstabelle zu den neuen Maßnahmen.


Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Allgemeine infektionsschutzrechtliche Bestimmungen

  • § 1 Mindestabstand, Grundsätze
  • § 2 Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen
  • § 3 Allgemeine Infektionsschutzregeln
  • § 4 Besondere Infektionsschutzregeln
  • § 5 Infektionsschutzkonzepte, verantwortliche Person
  • § 6 Mund-Nasen-Bedeckung, qualifizierte Gesichtsmaske
  • § 7 Arbeitsschutz
  • § 8 Öffentliche Verwaltung, Mitarbeitervertretungen und Betriebsveranstaltungen
  • § 9 Absonderungspflicht
  • § 10 Selbsttest
  • § 11 Geimpfte Personen und genesene Personen
  • § 12 Kontaktnachverfolgung

Zweiter Abschnitt
Zugangsbeschränkungen

  • § 13 Allgemeine Bestimmungen der Zugangsbeschränkungen
  • § 14 Arbeitgeber, Beschäftigte und sonstige tätige oder beauftragte Personen
  • § 15 2G-Zugangsbeschränkung
  • § 16 3G-Plus-Zugangsbeschränkung

Dritter Abschnitt
Besondere infektionsschutzrechtliche Bestimmungen

  • § 17 Kontaktbeschränkungen
  • § 18 Besondere Schutzmaßnahmen
  • § 19 Versammlungen, religiöse, weltanschauliche oder parteipolitische Veranstaltungen
  • § 20 Geschäfte des Einzelhandels
  • § 21 Schutz vulnerabler Gruppen in Einrichtungen der Pflege, Angeboten der Eingliederungshilfe und Tagespflegeeinrichtungen
  • § 22 Krankenhäuser und weitere stationäre Einrichtungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch
  • § 23 Regelungen für Leistungen der Eingliederungshilfe
  • § 24 Außer- und überbetriebliche Einrichtungen und Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung
  • § 25 Hochschulen
  • § 26 Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung

Vierter Abschnitt

Zeitlich begrenzte Infektionsschutzmaßnahmen und Infektionsschutzmaßnahmen aufgrund der gesonderten Feststellung der epidemischen Lage durch den Landtag

  • § 27 Anwendungsvorrang, Geltungsdauer
  • § 28 Ausgangsbeschränkungen
  • § 29 Veranstaltungen der Freizeitgestaltung sowie Kongresse, Ausstellungen und Messen
  • § 30 Einrichtungen und Angebote
  • § 31 Gaststätten, Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen

Fünfter Abschnitt
Weitergehende und abweichende Anordnungen

  • § 32 Weitergehende und abweichende Anordnungen

Sechster Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

  • § 33 Ordnungswidrigkeiten

Siebter Abschnitt
Schlussbestimmungen

  • § 34 Unterstützung durch die Polizei
  • § 35 Geltungsvorbehalte
  • § 36 Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen
  • § 37 Einschränkung von Grundrechten
  • § 38 Gleichstellungsbestimmung
  • § 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Inhaltselment überspringen

Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), und

des § 28c Satz 4 IfSG in Verbindung mit § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), geändert durch Artikel 20a des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), verordnet die Landesregierung:

Erster Abschnitt

Allgemeine infektionsschutzrechtliche Bestimmungen

§ 1
Mindestabstand, Grundsätze

(1) Wo immer möglich und zumutbar, ist ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht

  1. für Angehörige des eigenen Haushalts und Angehörige eines weiteren Haushalts, jeweils einschließlich der Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, oder
  2. für Zusammenkünfte von nicht mehr als zehn Personen.

Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Lebensgefährten gelten als ein Haushalt im Sinne dieser Verordnung, auch wenn sie in keiner häuslichen Gemeinschaft leben.

(2) Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Die Anzahl der Haushalte, aus denen die Kontaktpersonen stammen, sollen möglichst konstant und gering gehalten werden.

(3) Auch bei privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen sollen die Hygieneregelungen umgesetzt und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Sofern die Möglichkeit besteht, sollen private Zusammenkünfte außerhalb geschlossener Räume abgehalten werden.

(4) Soweit in dieser Verordnung das Erfordernis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist und soweit infektionsschutzrechtliche Vorschriften des Bundes nicht entgegenstehen, sind asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder von diesem Erfordernis ausgenommen. Für asymptomatische Schüler, die den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts erbringen, gilt Satz 1 entsprechend. Der Nachweis Nach Satz 2 kann auch durch die Bescheinigung nach § 44 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) erbracht werden.

(5) Sofern die Möglichkeit besteht, sollen bei zulässigen Aufenthalten, Zusammenkünften und Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung browserbasierte Webanwendungen oder Applikationen, insbesondere die Corona-Warn-App, für die Kontakterfassung genutzt werden, soweit nicht nach dieser Verordnung die Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung nach § 3 Abs. 4 vorgeschrieben ist.

§ 2
Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen

(1) Ergänzend zu den Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb. Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück. Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, insbesondere des § 28b IfSG, gehen abweichenden Bestimmungen dieser Verordnung vor.

(2) Im Sinne dieser Verordnung

  1.  sind Symptome einer COVID-19-Erkrankung insbesondere ein akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Schnupfen oder Husten,
  2.  ist die Sieben-Tage-Inzidenz die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner; maßgeblich sind die ermittelten Zahlen des Landesamts für Verbraucherschutz,
  3.  ist eine Mund-Nasen-Bedeckung eine Bedeckung von Mund und Nase nach § 6 Abs. 1,
  4.  ist eine qualifizierte Gesichtsmaske eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2,
  5.  ist ein Antigenschnelltest eine durch einen infektionsschutzrechtlich befugten Dritten vorgenommene Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder ein vergleichbarer Test,
  6.  ist ein PCR-Test eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik,
  7.  sind alternative Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik zum Nachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die nicht bereits von Nummer 6 erfasst sind,
  8. ist ein Selbsttest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in Deutschland zertifizierten Antigenschnelltests zur Eigenanwendung durch medizinische Laien,
  9. ist eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die Durchführung eines Tests durch In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die aufgrund ihrer CE-Kennzeichnung oder aufgrund einer nach § 11 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, nach den Nummern 5 bis 8,
  10. ist die zuständige Behörde der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt als untere Gesundheitsbehörde nach § 2 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) in der jeweils geltenden Fassung,
  11. ist eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,
  12. ist ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut der auf seiner Internetseite1) genannten Impfstoffe erfolgt ist und
    a)  aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite1) veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder
    b)  bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfdosis besteht, auch wenn die nachgewiesene Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 länger als sechs Monate zurückliegt,
  13. gelten als genesene Personen diejenigen asymptomatischen Personen, die mittels
    a)  eines positiven PCR-Testergebnisses oder
    b)  einer ärztlichen oder behördlichen Bescheinigung, welche sich auf eine mittels PCR-Test bestätigte durchgemachte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützt, eine mindestens 28 Tage und nicht länger als sechs Monate zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können; die Bescheinigung nach Halbsatz 1 Buchst. b kann in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form ausgestellt sein,
  14. ist die 3G-Zugangsbeschränkung eine Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen, genesene Personen und asymptomatische Personen, die den Nachweis eines negativen Ergebnisses einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach Nummer 9 vorlegen, sowie Personen nach § 1 Abs. 4; die zugrundeliegende Testung darf bei einem Nachweis
    a)    mittels eines Antigenschnelltests nicht länger als 24 Stunden,
    b)    mittels eines PCR-Tests nicht länger als 48 Stunden oder
    c)    mittels eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nicht länger als 24 Stunden
    zurückliegen,
  15. ist die 2G-Zugangsbeschränkung eine Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen und genesene Personen sowie Personen nach § 13 Abs. 2,
  16. ist die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung eine Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen und genesene Personen, die jeweils den Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in den Nummer 9 genannten Tests vorlegen, sowie Personen nach § 13 Abs. 2; die zugrundeliegende Testung darf bei einem Nachweis
    a)    mittels eines Antigenschnelltests nicht länger als 24 Stunden,
    b)    mittels eines PCR-Tests nicht länger als 48 Stunden oder
    c)    mittels eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nicht länger als 24 Stunden
    zurückliegen,
  17. ist die 3G-Plus-Zugangsbeschränkung eine Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen, genesene Personen und asymptomatische Personen, die den Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines PCR-Tests oder eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren vorlegen, sowie Personen nach § 13 Abs. 2; die zugrundeliegende Testung darf bei einem Nachweis
    a)    mittels eines PCR-Tests nicht länger als 48 Stunden oder
    b)    mittels eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nicht länger als 24 Stunden
    zurückliegen,
  18. sind Zugangsbeschränkungen die 3G-Zugangsbeschränkung nach Nummer 14, die 2G-Zugangsbeschränkung nach Nummer 15, die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung nach Nummer 16 und die 3G-Plus-Zugangsbeschränkung nach Nummer 17,
  19. ist der Frühwarnindikator die Sieben-Tage-Inzidenz nach Nummer 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt,
  20. ist der Schutzwert die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz, die die Anzahl der nach Meldedatum erfassten stationären Neuaufnahmen an COVID-19 erkrankter Patienten innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt misst,
  21. ist der Belastungswert die Auslastung der Intensivbetten, die den prozentualen Anteil intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Patienten an der Gesamtzahl der betreibbaren Intensivbetten in Thüringen angibt.

1)     https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19

§ 3
Allgemeine Infektionsschutzregeln

(1) Unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieser Verordnung gelten die allgemeinen Infektionsschutzregeln jeweils für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sowie jeweils mit Besuchs- oder Kundenverkehr (Publikumsverkehr) für Geschäfte, Betriebe und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen, insbesondere kulturelle Einrichtungen. Satz 1 gilt entsprechend für Wohnheime, Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünfte. In den Fällen des Satzes 1 ist ein Infektionsschutzkonzept nach § 5 Abs. 1 zu erstellen. Besondere infektionsschutzrechtliche Bestimmungen für Einrichtungen nach § 36 IfSG bleiben unberührt.

(2) Durch die nach § 5 Abs. 2 verantwortliche Person sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sowie weitere einschlägige Infektionsschutzregeln insbesondere für Personal, Kunden, Nutzer, Besucher, Bewohner und Gäste einzuhalten und umzusetzen. Ziel ist die Reduzierung von Kontakten, der Schutz vor Infektionen durch Tröpfchen und Aerosole sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1, insbesondere durch die Anbringung von Warnhinweisen, Wegweisern, Bodenmarkierungen und durchsichtigen Abschirmungen, sichergestellt werden und durch Maßnahmen zur Sicherstellung der Frischluftzufuhr sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime erfolgen. Eine Steuerung und Begrenzung des Zu- und Abgangs ist erforderlich.

(3) Zusätzlich zu den Infektionsschutzregelungen nach Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 ist durch die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sicherzustellen:

  1. der Ausschluss von Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung,
  2. die Ausstattung der Örtlichkeit der Zusammenkunft oder des Standorts mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung,
  3. eine aktive und geeignete Information der anwesenden Personen über allgemeine Schutzmaßnahmen, insbesondere Händehygiene, Abstand halten, Rücksichtnahme auf Risikogruppen sowie Husten- und Niesetikette, und das Hinwirken auf deren Einhaltung,
  4. die Einhaltung des jeweiligen Infektionsschutzkonzepts nach § 5 Abs. 1.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Bewohner von Wohnheimen, Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünften.

(4) Soweit in dieser Verordnung die Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung vorgeschrieben ist, hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 oder eine von ihr beauftragte Person folgende Kontaktdaten zu erheben:

  1. Name und Vorname,
  2. Wohnanschrift oder Telefonnummer,
  3. Datum, Beginn und Ende der jeweiligen Anwesenheit.

Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Kontaktdaten

  1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,
  2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere auch durch andere Gäste, Kunden, Nutzer oder Besucher,
  3. für die zuständige Behörde vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie
  4. unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten.

Die Kontaktdaten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere zu Werbe- und Vermarktungszwecken, ist unzulässig. Die Erhebung, Aufbewahrung und Verarbeitung der Kontaktdaten soll durch browserbasierte Webanwendungen oder Applikationen erfolgen. Im Fall des Satzes 4 ist die Datenverarbeitung zusätzlich in analoger Form zu ermöglichen. Ohne Angabe der Kontaktdaten darf der Gast, Kunde, Nutzer oder Besucher nicht bedient werden oder die jeweiligen Veranstaltungen, Dienstleistungen, Angebote und Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.

§ 4
Besondere Infektionsschutzregeln

Ergänzend zu den Infektionsschutzregeln nach § 3 muss die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 in Bereichen mit Publikumsverkehr

  1. sicherstellen, dass anwesende Personen durch gut sichtbare Aushänge und wo geeignet durch regelmäßige Durchsagen über die Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 informiert werden,
  2. sicherstellen, dass nur solchen Personen Zutritt und Aufenthalt gewährt wird, die eine Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierte Gesichtsmaske verwenden, soweit es in dieser Verordnung geregelt ist,
  3. in Zugangs-, Abgangs- und Wartebereichen, insbesondere an Kassen und Warenausgaben, gut sichtbare Abstandsmarkierungen anbringen,
  4. Ansammlungen, insbesondere Gruppenbildungen und Warteschlangen, verhindern, bei denen der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 nicht eingehalten werden kann,
  5. die Beachtung der Infektionsschutzregeln ständig überprüfen und bei Zuwiderhandlungen unverzüglich Hausverbote aussprechen.

§ 5
Infektionsschutzkonzepte, verantwortliche Person

(1) Die verantwortliche Person nach Absatz 2 erstellt ein schriftliches Infektionsschutzkonzept, in dem die Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4 konkretisiert und dokumentiert wird. Das Infektionsschutzkonzept ist von der verantwortlichen Person nach Absatz 2 vorzuhalten und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(2) Verantwortlich für die Erstellung, das Vorhalten und die Vorlage des Infektionsschutzkonzepts nach Absatz 1 ist der Veranstalter, Leiter, Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Vereinsvorsitzende, zuständige Amtsträger oder eine andere Person, der die rechtliche Verantwortung obliegt oder die die tatsächliche Kontrolle ausübt oder damit beauftragt ist (verantwortliche Person).

(3) Infektionsschutzkonzepte müssen mindestens enthalten:

  1. die Kontaktdaten der verantwortlichen Person nach Absatz 2,
  2. Angaben zur genutzten Raumgröße in Gebäuden,
  3. Angaben zur begehbaren Grundstücksfläche außerhalb geschlossener Räume,
  4. Angaben zur raumlufttechnischen Ausstattung,
  5. Maßnahmen zur regelmäßigen Be- und Entlüftung,
  6. Maßnahmen zur weitgehenden Gewährleistung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1,
  7. Maßnahmen zur angemessenen Beschränkung des Publikumsverkehrs,
  8. Maßnahmen zur Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4,
  9. Maßnahmen zur Sicherstellung des spezifischen Schutzes der Arbeitnehmer im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung,
  10. soweit in dieser Verordnung gesondert vorgeschrieben, Maßnahmen zur Durchführung von Antigenschnelltests oder von Selbsttests nach § 10 Abs. 1,
  11. Angaben zum Erfordernis der Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske.

(4) Weitere Festlegungen zur Ausgestaltung der Infektionsschutzkonzepte, für geeignete Fallgruppen auch in Form von Musterinfektionsschutzkonzepten, bleiben der obersten Gesundheitsbehörde oder den weiteren obersten Landesbehörden jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde vorbehalten. Die oberste Gesundheitsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite2) entsprechende Hinweise.

2)     https://www.tmasgff.de/covid-19/schutzkonzepte

§ 6
Mund-Nasen-Bedeckung, qualifizierte Gesichtsmaske

(1) Als Mund-Nasen-Bedeckungen können selbst genähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden.

(2)   Als qualifizierte Gesichtsmasken nach dieser Verordnung sind zulässig:

  1. medizinische Gesichtsmasken oder
  2. Atemschutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2-Masken.

Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 veröffentlicht die oberste Gesundheitsbehörde auf ihrer Internetseite.

(3) Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr haben in geschlossenen Räumen und Fahrzeugen eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden:

  1. als Kunden in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr oder bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr,
  2. als Besucher von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,
  3. bei Sitzungen von kommunalen Gremien,
  4. als Ärzte oder Therapeuten oder deren Personal sowie als Patienten in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen, mit Ausnahme in Behandlungsräumen, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt,
  5. als Fahrgäste sowie Personal, soweit dieses in Kontakt mit den Fahrgästen kommt, in Taxen oder ähnlichen Beförderungsmitteln und bei Reisebusveranstaltungen; für den öffentlichen Personennahverkehr und den öffentlichen Personenfernverkehr gilt § 28b Abs. 5 IfSG,
  6. bei körpernahen Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung dies zulässt,
  7. als Gäste in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich Bars, Kneipen und Cafés, soweit sie sich nicht an ihrem Tisch aufhalten,
  8. als Teilnehmer an einer Versammlung oder an religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienenden Veranstaltungen oder Zusammenkünften.

Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht in Nassbereichen oder während sportlicher Betätigung.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 ist jede Person angehalten, in geschlossenen Räumen insbesondere in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist, eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.

(5) Die Verpflichtung zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske nach Absatz 3 gilt nicht für

  1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
  2. Personen, denen die Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, oder
  3. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

(6) Die Mund-Nasen-Bedeckung oder die qualifizierte Gesichtsmaske soll eng anliegen, gut sitzen sowie Mund und Nase bedecken.

(7) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.

(8) Die Verpflichtungen zur Bereitstellung und Verwendung von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bei der Arbeit nach § 2 Abs. 2 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Regelungen zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske bleiben für die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten.

§ 7
Arbeitsschutz

Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbSchG sind verpflichtet, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben die Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Corona-ArbSchV in Verbindung mit § 5 ArbSchG und die betriebliche Pandemieplanung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 10. August 2020 (GMBl. S. 484) in der jeweils geltenden Fassung3) anzupassen. Im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen hat auch die Anpassung der bestehenden betrieblichen Infektionsschutzkonzepte zu erfolgen. Zu den Maßnahmen gehört auch die Gewährung der Ausführung von Tätigkeiten in einer Wohnung nach § 28b Abs. 4 IfSG.

3)     https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/AR-CoV-2.html

§ 8
Öffentliche Verwaltung,
Mitarbeitervertretungen und Betriebsveranstaltungen

  • 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie § 4 gelten auch für
  1. dienstliche, amtliche und kommunale Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen in Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes und der Länder sowie Behörden und Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstigen Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, einschließlich der erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,
  2. Sitzungen und Beratungen in den Kommunen und ihren Verbänden,
  3. die Vorbereitung und Durchführung von Kommunalwahlen nach den jeweiligen Wahlrechtsvorschriften, insbesondere für Sitzungen der Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen,
  4. Sitzungen und Beratungen von Mitarbeitervertretungen, Gewerkschaften und Berufsverbände sowie
  5. berufliche und betriebliche Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen.
  • 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 sowie § 5 finden keine Anwendung.

§ 9
Absonderungspflicht

(1) Als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten asymptomatische Personen,

  1. die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten und entsprechend den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen4) als enge Kontaktperson einzustufen sind,
  2. denen ein Antigenschnelltest nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 oder ein Test mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt.

(2) Als Krankheitsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 5 IfSG gelten Personen, die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung zeigen und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die zuständige Behörde einen PCR-Test durchgeführt, veranlasst oder angeordnet hat.

(3) Personen nach den Absätzen 1 und 2 sind verpflichtet,

  1. sich nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten, physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und sich unverzüglich abzusondern (Absonderung),
  2. die jeweils ansteckungsverdächtigen Umstände nach Absatz 1 unverzüglich der für ihren Wohnort beziehungsweise ihren derzeitigen Aufenthaltsort zuständigen Behörde anzuzeigen,
  3. bestehende oder auftretende erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen,
  4. die vorzeitige Beendigung einer Pflicht zur Absonderung aufgrund eines negativen Testergebnisses nach Absatz 7 Satz 1 und 2 der zuständigen Behörde mitzuteilen und dieser das negative Testergebnis in Form eines ärztlichen Befunds, eines durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung ausgestellten Nachweises oder eines COVID-19-Testzertifikats nach § 22 Abs. 7 IfSG zu übermitteln.

Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 1 Nr. 1 gilt ferner für Ausscheider nach § 2 Nr. 6 IfSG sowie Kranke nach § 2 Nr. 4 IfSG, denen ein durchgeführter PCR-Test ein positives Testergebnis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt.

(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 besteht keine Pflicht zur Absonderung für

  1. asymptomatische geimpfte Personen und asymptomatische genesene Personen mit Ausnahme von Patienten in medizinischen Einrichtungen für die Dauer des Aufenthalts sowie
  2. Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Personen in Einrichtungen der Pflege oder des Gesundheitswesens behandelt oder gepflegt haben und nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht als ansteckungsverdächtig eingestuft werden.

(5) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 ist unterbrochen für die Dauer

  1. der Durchführung eines PCR-Tests, eines Test mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren oder eines Antigenschnelltests,
  2. einer unaufschiebbaren ärztlichen Behandlung,
  3. einer rechtsverbindlichen gerichtlichen oder behördlichen Ladung oder Anordnung.

Die Unterbrechung der Pflicht zur Absonderung tritt in den Fällen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 erst ein, nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat.

(6) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 entfällt

  1. in den Fällen des Absatzes 1
    a)    zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Pflicht zur Absonderung behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird, oder
    b)    spätestens nach Ablauf von zehn Tagen nach Beginn der Pflicht zur Absonderung, sofern die zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Person vorher keine Entscheidung bekannt gegeben hat,
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 oder des Absatzes 2, wenn das Testergebnis eines PCR-Tests hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 negativ ist,
  3. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2
    a)    zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Pflicht zur Absonderung behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird, oder
    b)    mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses eines am 14. Tag der Absonderung entnommenen PCR-Tests hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, sofern die zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Person vorher keine Entscheidung bekannt gegeben hat; das Vorliegen eines negativen Testergebnisses ist der zuständigen Behörde mitzuteilen und auf Anforderung zu übermitteln.

(7) Abweichend von Absatz 6 Nr. 1 Buchst. b endet die Pflicht zur Absonderung, sobald

  1. ein frühestens am fünften Tag entnommener PCR-Test oder
  2. ein frühestens am siebenten Tag durchgeführter Antigenschnelltest oder Test mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren

ein negatives Ergebnis aufweist. Beruht die Pflicht zur Absonderung auf einer Anordnung der zuständigen Behörde, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Absonderung mit der Übermittlung des Testergebnisses an diese Behörde endet. In besonders begründeten Fällen kann die zuständige Behörde unter Beachtung der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement eine von Satz 2 abweichende Anordnung treffen; die Gründe sind zu dokumentieren.

(8) Soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und Satz 2, § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die zuständige Behörde besteht, ist auch jeder, der einen Antigenschnelltest durchführt oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis des Antigenschnelltests oder eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren zu unterrichten. Die nach dem Infektionsschutzgesetz oder nach Satz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet,

  1. die mit positivem Ergebnis getesteten Personen zu belehren über ihre Verpflichtungen zur
    a)    Absonderung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1,
    b)    Anzeige der ansteckungsverdächtigen Umstände an die jeweils zuständige Behörde nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2,
    c)    Mitteilung von bestehenden oder auftretenden erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung an die jeweils zuständige Behörde nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3, sowie
  2. die Durchführung der Belehrungen nach Nummer 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; § 3 Abs. 4 Satz 1 bis 5 und 7 gilt entsprechend.

(9) Die zuständigen Behörden prüfen jeweils die Anzeigen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 und die Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz beziehungsweise nach Absatz 8 Satz 1 unverzüglich und ordnen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen aufgrund der §§ 28 bis 31 IfSG an; insbesondere bei einem positiven Ergebnis eines Antigenschnelltests, eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren oder eines PCR-Tests oder bei behördlicher Anordnung eines PCR-Tests entscheidet die Behörde über die Pflicht zur Absonderung und deren Dauer durch schriftlichen Bescheid und teilt dies der absonderungspflichtigen Person falls möglich fernmündlich oder elektronisch vorab mit. Ermessensleitend sind grundsätzlich die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind in der Akte und in der Entscheidung zu dokumentieren.

(10) Alle melde- oder belehrungspflichtigen Personen im Sinne des Absatzes 8 sind verpflichtet, auf Verlangen der getesteten Person das negative Ergebnis eines Antigenschnelltests
oder eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren und den konkreten Zeitpunkt der Testung schriftlich oder elektronisch nach den Vorgaben dieser Verordnung zu bescheinigen sowie diese Bescheinigung auszuhändigen. Inhalt und Form der Bescheinigung bleiben der näheren Bestimmung der oberen Gesundheitsbehörde vorbehalten.

4)     https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html

§ 10
Selbsttest

(1) Soweit in dieser Verordnung ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als verpflichtende Voraussetzung für den Zutritt zu einer Einrichtung, für die Teilnahme an einer Veranstaltung oder für die Inanspruchnahme eines Angebots oder einer insbesondere körpernahen Dienstleistung bestimmt ist, muss im Fall der Durchführung eines Selbsttests dieser durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Einrichtungen, Veranstaltern, anbietenden Personen oder Dienstleistern durchgeführt werden.

(2) Selbsttests sind jeweils mit größtmöglicher Sorgfalt unter Beachtung der medizinischen Anwendungshinweise und besonderer Umsicht zur Vermeidung körperlicher Schäden und Verletzungen oder seelischer Beeinträchtigungen durchzuführen. Auf Einhaltung der Hygiene bei der Durchführung des Selbsttests ist zu achten.

(3) Einem negativen Ergebnis eines den Absätzen 1 und 2 entsprechenden Selbsttests gleichwertig sind

  1. das Testergebnis eines PCR-Tests oder
  2. eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 10,

sofern die zugrundeliegende Testung nach Nummer 1 nicht länger als 48 Stunden oder nach Nummer 2 nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.

(4) Soweit ein nach Absatz 1 durchgeführter Selbsttest ein positives Testergebnis ausweist, ist die getestete Person verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen.

(5) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Coronavirus-Testverordnung unberührt.

Inhaltselment überspringen

§ 11
Geimpfte Personen und genesene Personen

Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung finden hinsichtlich der Erleichterungen und Ausnahmen für geimpfte Personen und genesene Personen Anwendung. Der entsprechende Nachweis der Impfung oder der Genesung ist zu führen. Soweit insbesondere die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach dieser Verordnung bestimmt ist, entfällt diese Pflicht für geimpfte Personen und genesene Personen, soweit nicht in dieser Verordnung oder in § 28b Abs. 2 und 3 IfSG Abweichendes bestimmt ist.

§ 12
Kontaktnachverfolgung

Die Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung von Gästen, Kunden, Nutzern und Besuchern nach § 3 Abs. 4 ist in geschlossenen Räumen erforderlich

  1. in Einrichtungen sowie bei Dienstleistungen und Angeboten, die der Freizeitgestaltung dienen, auch solche mit Bildungsbezug,
  2. bei speziellen außerschulischen Bildungsangeboten wie Fahr-, Flug-, Jagd-, Hunde-, Musik-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen und ähnlichen Einrichtungen, bei Gesangs-, Musik- und Nachhilfeunterricht sowie bei Chor- und Orchesterproben,
  3. bei gewerblichen Übernachtungsangeboten,
  4. in Fitnessstudios und Saunen,
  5. in Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern sowie Thermen,
  6. in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes,
  7. in Diskotheken, Tanzklubs und sonstigen Tanzlustbarkeiten, Prostitutionsstätten, Bordellen und vergleichbaren Einrichtungen, bei sexuellen Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, in Swingerklubs und bei ähnlichen Angeboten,
  8. in Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen,
  9. bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,
  10. bei nichtöffentlichen Veranstaltungen, soweit mehr als 15 Personen teilnehmen,
  11. bei Angeboten und Veranstaltungen in Schullandheimen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb sowie
  12. beim Freizeitsport und organisierten Sport.

Zweiter Abschnitt

Zugangsbeschränkungen

§ 13
Allgemeine Bestimmungen der Zugangsbeschränkungen

(1) Soweit diese Verordnung Zugangsbeschränkungen vorsieht und sich aus § 28b IfSG nichts Abweichendes ergibt, sind zugangsberechtigte Personen Gäste, Kunden, Nutzer, Besucher, sonstige Veranstaltungsteilnehmer oder weitere Personen, die die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 bis 17 erfüllen.

(2) Soweit Zugangsbeschränkungen im Sinne dieser Verordnung erfolgen, sind den geimpften Personen und genesenen Personen gleichgestellt:

  1. asymptomatische Kinder und Schüler im Sinne des § 1 Abs. 4,
  2. asymptomatische Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit negativem Testergebnis eines Antigenschnelltests, soweit diese nicht bereits von Nummer 1 erfasst sind,
  3. Personen, die
    a)    ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Zugang nicht geimpft werden konnten, und
    b)    ein negatives Testergebnis eines Antigenschnelltests vorweisen können.
  4. Anstelle des negativen Testergebnisses eines Antigenschnelltests kann auch ein negatives Ergebnis eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 und 7 vorgelegt werden.

(3) Die für die jeweilige Zugangsbeschränkung erforderlichen Nachweise können erfolgen durch

  1. Impfnachweis,
  2. Nachweis der Genesung,
  3. Nachweis eines negativen Ergebnisses eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 und 7,
  4. COVID-19-Testzertifikate von Leistungserbringern nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 TestV, soweit ein negativer Antigenschnelltest nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ausreichend ist,
  5. einen negativen Selbsttest nach § 10 Abs. 1 oder
  6. Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 und 3.

(4) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Vorlage der Nachweise nach Absatz 3 von zugangsberechtigten Personen aktiv einzufordern und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abzugleichen. Wird ein erforderlicher Nachweis nicht vorgelegt oder stimmt die Identität der Personen nicht überein, ist der Zugang zu verweigern.

(5) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ist zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 4 berechtigt, personenbezogene Daten über das Vorliegen der Nachweise nach Absatz 3 oder über das Lebensalter zu verarbeiten. Zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person sind technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Daten sind spätestens nach Ablauf von vier Wochen datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten, sobald diese nicht mehr für die Zwecke nach Satz 1 erforderlich sind. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.

§ 14
Arbeitgeber, Beschäftigte und sonstige tätige oder beauftragte Personen

Für die Zugangsbeschränkungen nach den §§ 15, 16 und 18 gelten für Arbeitgeber und Beschäftigte die Regelungen des § 28b Abs. 1 und 3 IfSG. Wer Beschäftigter nach Satz 1 ist, bestimmt sich nach § 2 Abs. 2 ArbSchG. Für sonstige tätige oder beauftragte Personen gelten die Regelungen des § 28b Abs. 1 und 3 IfSG entsprechend.

§ 15
2G-Zugangsbeschränkung

(1) Sofern die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nach dem Dritten Abschnitt dieser Verordnung nicht verpflichtend vorgeschrieben ist, kann die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 die 2G-Zugangsbeschränkung freiwillig für

  1. die Durchführung von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen, einschließlich Ausstellungen, Messen sowie Spezial- und Jahrmärkten, Sportveranstaltungen sowie nichtöffentlichen Veranstaltungen,
  2. kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen, Theater-, Kino-, Opern- oder Konzertaufführungen,
  3. Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach § 19 Abs. 1 Nr. 2,
  4. Reisebusveranstaltungen und
  5. den Betrieb von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes, Beherbergungsbetrieben sowie Diskotheken, Tanzklubs und sonstigen Tanzlustbarkeiten

anwenden, wobei der Zugang entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 15 zu beschränken ist. Für die in § 8 Satz 1 und § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Veranstaltungen ist die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nicht zulässig.

(2) Bei der freiwilligen Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 1

  1. kann auf die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 6 verzichtet werden,
  2. ist die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 von den Pflichten nach § 4 Nr. 2 und 4 befreit,
  3. findet § 5 Abs. 3 Nr. 6 und 11 keine Anwendung und
  4. entfällt für Veranstaltungen eine Personenobergrenze,

soweit im Dritten Abschnitt dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.

(3) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die freiwillige Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung, der Zusammenkunft oder des Betriebs anzuzeigen.

§ 16
3G-Plus-Zugangsbeschränkung

(1) Bei der freiwilligen Anwendung der 3G-Plus-Zugangsbeschränkung für die Bereiche des § 15 Abs. 1 Satz 1 kann die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 den Zugang entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 17 beschränken. Für die in § 8 Satz 1 und § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Veranstaltungen ist die Anwendung der 3G-Plus-Zugangsbeschränkung nicht zulässig.

(2) Bei der freiwilligen Anwendung der 3G-Plus-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 1

  1. kann auf die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 6 verzichtet werden,
  2. ist die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 von den Pflichten nach § 4 Nr. 2 und 4 befreit,
  3. findet § 5 Abs. 3 Nr. 6 und 11 keine Anwendung und
  4. entfällt für Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume eine Personenobergrenze und ist in geschlossenen Räumen eine maximale Kapazitätsauslastung bis zu 75 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig,

soweit im Dritten Abschnitt dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.

(3) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die freiwillige Anwendung der 3G-Plus-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung, der Zusammenkunft oder des Betriebs anzuzeigen.

Dritter Abschnitt

Besondere infektionsschutzrechtliche Bestimmungen

§ 17
Kontaktbeschränkungen

(1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet mit:

  1. den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und
  2. zwei weiteren haushaltsfremden Personen, die einem Haushalt angehören.

Kinder, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, sowie persönliche Assistenten von Menschen mit Behinderungen bleiben unberücksichtigt. Geimpfte Personen, genesene Personen und Personen, die mittels ärztlichen Attests nachweisen können, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor der Zusammenkunft nicht geimpft werden konnten, werden nicht auf die Teilnehmerzahl angerechnet.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und die Nutzung von Kraftfahrzeugen oder
  2. die Inanspruchnahme, die Nutzung oder den Besuch der Einrichtungen, Dienstleistungen, Angebote oder Veranstaltungen, bei denen der Zugang nicht nur auf geimpfte Personen und genesene Personen beschränkt ist.

§ 18
Besondere Schutzmaßnahmen

(1) Die 3G-Zugangsbeschränkung gilt in geschlossenen Räumen:

  1. bei der Inanspruchnahme medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendiger körpernaher Dienstleistungen,
  2. von Fahrschulen,
  3. bei Schulungen in Erster Hilfe,
  4. bei der Wahrnehmung von Angeboten der Blutspendedienste,
  5. bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten, soweit diese für notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden, wobei das negative Testergebnis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei Anreise vorgelegt und eine Testung wiederholend jeweils spätestens mit Ablauf von 72 Stunden durchgeführt werden muss,
  6. nichtöffentlicher Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist,
  7. von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie auf Autohöfen,
  8. bei Sitzungen, Beratungen und Veranstaltungen nach § 8 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5,
  9. bei Versammlungen sowie religiösen, weltanschaulichen oder parteipolitischen Veranstaltungen nach § 19 Abs. 1.

Satz 1 gilt auch außerhalb geschlossener Räume für die Jagd zur Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest oder anderer Tierseuchen. Der Betrieb nichtöffentlicher Betriebskantinen nach Satz 1 Nr. 6 ist insbesondere zwingend erforderlich, wenn eine individuelle Nahrungsaufnahme nicht am Arbeitsplatz oder nicht in anderen vom Arbeitsplatz getrennten Räumen möglich ist.

(2) Die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkungen gilt verpflichtend:

  1. in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen
    a)    von Einzel- und Großhandelsgeschäften; ausgenommen ist der Zugang zum Lebensmittelhandel, zum Handel mit Tierbedarf und zum Großhandel für Gewerbetreibende sowie zu Getränkemärkten, Apotheken, Brennstoffhandel, Baumärkten, Drogerien, Sanitätshäusern, Babyfachmärkten, Orthopädieschuhtechnikern, Optikern, Hörgeräteakustikern, Ladengeschäften des Zeitungsverkaufs und Tankstellen,
    b)    bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen mit der Maßgabe, dass die Veranstaltungen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind und eine maximale Kapazitätsauslastung mit bis zu 50 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig ist; die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 500 teilnehmenden Personen,
    c)    bei nichtöffentlichen Veranstaltungen, soweit mehr als 15 Personen teilnehmen, mit der Maßgabe, dass die Veranstaltungen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind und eine Kontaktnachverfolgung nach § 3 Abs. 4 zu gewährleisten ist; die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 50 teilnehmenden Personen,
    d)    von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes mit Ausnahme
    aa)  der Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
    bb)  der nichtöffentlichen Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist; für deren Zugang gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit Satz 3,
    cc) der vom Studierendenwerk Thüringen betriebenen Mensen für den nichtöffentlichen Betrieb; für deren Zugang gilt § 25 Abs. 2,
    dd) von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie auf Autohöfen; für deren Zugang gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 7,
    e)    bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen mit Ausnahme medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendiger Dienstleistungen,
    f)     bei Reisebusveranstaltungen,
    g)    bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken,
    h)    von Einrichtungen, Dienstleistungen und Angeboten der Freizeitgestaltung, insbesondere Museen, Archiven, Sehenswürdigkeiten und Denkmälern,
    i)     bei kulturellen Veranstaltungen, wie Lesungen, Theater-, Kino- oder Opernaufführungen mit der Maßgabe, dass eine maximale Kapazitätsauslastung mit bis zu 50 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig ist; die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 500 teilnehmenden Personen,
    j)     von Flug-, Jagd-, Hundes


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