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Ausfall der Wertpapierfirma Anphiko Asset Management S.A.

Ausfall der Wertpapierfirma Anphiko Asset Management S.A.

Aktivierung des Luxemburger Anlegerentschädigungssystems

Am 16. Dezember 2022 hat das Bezirksgericht Luxemburg die Zahlungseinstellung zugunsten der Anphiko Asset Management S.A. (nachfolgend „AAM“) ausgesprochen. Infolgedessen wird das Luxemburger Anlegerentschädigungssystem (SIIL) gemäß Artikel 197(1) des geänderten Gesetzes vom 18. Dezember 2015 über den Ausfall von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen („Gesetz von 2015“) aktiviert. Das SIIL entschädigt berechtigte Kunden1 für Ansprüche, die sich aus der Unfähigkeit von AAM ergeben

ihnen Gelder erstatten, die ihnen geschuldet sind oder ihnen gehören und in ihrem Namen im Zusammenhang mit Anlagetransaktionen gehalten werden2; Woher
ihnen die ihnen gehörenden und für sie gehaltenen, verwalteten oder verwalteten Finanzinstrumente (insbesondere Wertpapiere) im Zusammenhang mit Anlagegeschäften zurückzugeben,

bis zu 20.000 Euro gemäß Artikel 196 des oben genannten Gesetzes.

Kunden, die ihre Finanzinstrumente nicht zurückerhalten oder eine Forderung in Bezug auf eine Anlagetransaktion begründen, die sich aus den Büchern von AAM ergibt oder ordnungsgemäß vom Gerichtsverwalter von AAM bestätigt wurde, werden gebeten, sich per E-Mail an das SIIL zu wenden an [email protected] oder per Post an folgende Adresse:

Rat zum Schutz von Einlegern und Anlegern
CSSF
283, Straße nach Arlon
L-2991 Luxemburg

Das SIIL stellt ihnen dann die Unterlagen zu den Bedingungen und Formalitäten zur Verfügung, die zu erfüllen sind, um gegebenenfalls eine Entschädigung in Anspruch nehmen zu können.

Kunden haben ab dem 16. Dezember 2022 10 Jahre Zeit, um ihre Ansprüche geltend zu machen.

Das SIIL leistet keine Rückerstattungen, bevor die Berechtigung des Antragstellers und die Höhe der Entschädigung gemäß Artikel 197, Absätze 4 und 6 des Gesetzes von 2015 festgestellt und überprüft wurden.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an [email protected] oder (+352)262511.

1 Artikel 195 Absatz 2 des Gesetzes von 2015 schließt bestimmte Arten von Kunden aus, insbesondere Finanzinstitute, Versicherungsgesellschaften, Organismen für gemeinsame Anlagen, Pensions- oder Rentenfonds, professionelle und institutionelle Anleger, supranationale Institutionen, Staaten und zentrale, regionale oder lokale Verwaltungen , Mitglieder der Verwaltungs- und Leitungsorgane der AAM, persönlich haftende Gesellschafter der AAM, natürliche und juristische Personen, die mindestens 5 Prozent des Kapitals der AAM halten, natürliche und juristische Personen mit gleicher Eigenschaft in anderen Unternehmen der Gruppe, zu der die AAM gehört , der Ehepartner und Verwandte und Verbündete bis zum dritten Grad einschließlich der vorgenannten Personen, die anderen Unternehmen der Gruppe, zu der AAM gehört, Investoren, die für bestimmte Tatsachen in Bezug auf AAM verantwortlich sind oder sich diese zunutze gemacht haben und die den Ursprung haben seiner Schwierigkeiten oder die zur Verschlechterung seiner Vermögenslage beigetragen haben, Personen, gegen die wegen einer Straftat im Zusammenhang mit Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG oder im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung eine strafrechtliche Verurteilung ergangen ist im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2005/60/EG andere Gesellschaften als diejenigen, die nach dem Gesetz vom 19 eine vergleichbare Größe, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt.

2 Anlagetransaktionen gemäß Anhang II Abschnitt A des geänderten Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor und alle Wertpapierdienstleistungen gemäß Anhang II Abschnitt C Punkt 1 dieses Gesetzes in Bezug auf eines der Instrumente gemäß Anhang II Abschnitt B des genannten Gesetzes.

Übersetzt mit Google Translate

Betroffene Anleger aus Deutschland sollten nun umgehend Handeln, so Rechtsanwalt Jens Reime aus Bautzen.

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