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Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz erfolgreich in die Zukunft?

Das Bundeskabinett hat am 16. August 2023 den Entwurf für ein sog. Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) beschlossen. Um die für Deutschland notwendigen Investitionen aus dem privaten Sektor zu fördern, verfolgen die Ampel-Parteien mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz das Ziel, Aktien und börsennotierte Wertpapiere als Kapitalanlage attraktiver zu machen, um die Angebotsseite (Erhöhung der Anzahl börsennotierter Unternehmen in Deutschland) sowie die Nachfrageseite (Anreize für Aktien als Kapitalanlage) zu stärken. Dieser Beitrag stellt die Regelungen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes dar, soweit sie Auswirkungen auf den Kapitalmarkt haben.

1. Vorbemerkung

Die Ampel-Parteien haben in ihrem Koalitionsvertrag vom 24. November 2021 verschiedene Regulierungsvorhaben im Bereich des Kapitalmarkts vereinbart. Einen Überblick hierzu finden Sie hier.

Im Juni 2022 wurde das Zukunftsfinanzierungsgesetz im Rahmen eines Eckpunktepapiers angekündigt. Seit Mitte April 2023 liegt der Referentenentwurf vor. Nach der Konsultation der Fachreise und Verbände sowie der Anhörung der Experten hat sich die Bundesregierung am 16. August 2023 auf einen Regierungsentwurf (nachfolgend „RegE“ genannt) geeinigt, der am darauffolgenden Tag auch veröffentlicht wurde.

Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist für den Winter diesen Jahres geplant. Für diesen Fall ist davon auszugehen, dass ein Großteil der Änderungen bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes und die übrigen dann zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Der Gesetzentwurf stammt dabei aus den Ministerien für Finanzen und Justiz, an deren Spitze Christian Lindner (FDP) und Dr. Marco Buschmann (FDP) stsehen. Bereits eine erste Durchsicht des ZuFinG zeigt, dass dieser Gesetzesentwurf eine deutlich liberale Handschrift trägt.

2. Erleichterungen beim Zugang zur Börse

Die nachfolgenden Regelungen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes sollen vor allem den Zugang zur Börse erleichtern:

a. Einführung der neuen Gesellschaftsform einer Börsenmantelaktiengesellschaft (BMAG)

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz beabsichtigt, mit der neuen Gesellschaftsform der Börsenmantelaktiengesellschaft (BMAG) nach dem Vorbild der US-amerikanischen Special Purpose Acquisition Companies (SPACs) insbesondere Startups und KMU ein Vehikel zur Verfügung zu stellen, damit junge Unternehmen das aufwändige und teilweise teure Procedere eines Börsengangs nicht selbst stemmen müssen.

Eine BMAG ist dabei eine Mantelgesellschaft ohne eigenes operatives Geschäft. § 44 Abs. 1 BörsG-RegE definiert die BMAG dementsprechend als eine Gesellschaft zur Erreichung der eigenen Börsenzulassung. Sie wird gegründet, um durch einen Börsengang Kapital einzusammeln und mit diesen eingesammelten Kapital ein nicht börsennotiertes Unternehmen zu übernehmen. Auf diese Weise erfolgt also ein mittelbarer Börsengang. Unternehmensgegenstand der BMAG ist demgemäß die Verwaltung des eigenen Vermögens, die Vorbereitung und Durchführung des eigenen Börsengangs sowie die Vorbereitung und der Abschluss der Übernahmetransaktion, die den im Börsenzulassungsprospekt beschriebenen Kriterien entspricht und sich auf ein Unternehmen bezieht, das nicht an einer Wertpapierbörse notiert ist (§ 44 Abs. 1 BörsG-RegE).

Die BMAG ist eine besondere Rechtsform einer Aktiengesellschaft, die mit der Börsennotierung und dem Erwerb einer geeigneten Zielgesellschaft verknüpft ist. Die BMAG ist daher nicht im Aktiengesetz, sondern im BörsG geregelt, sodass die Regeln des BörsG als speziellere Regelungen den aktienrechtlichen Bestimmungen vorgehen.

b. Reduzierung der Mindestmarktkapitalisierung

Um gerade auch Startups und KMU einen Börsengang zu erleichtern, soll die bisherige Mindestmarktkapitalisierung (d.h. der voraussichtliche Kurswert der zuzulassenden Aktien) für Emittenten von derzeit Euro 1,25 Million auf Euro 1 Million gesenkt werden. Dementsprechend soll § 2 Abs. 1 S. 1 BörsZulV geändert werden.

c. Verzicht auf einen Emissionsbegleiter

Um auch die Kosten für einen Börsengang zu reduzieren, soll den Börsen zukünftig erlaubt werden, bei Börsengängen in Teilen des regulierten Markts einen Verzicht auf den bislang notwendigen Mitantragsteller, d. h. den sogenannten Emissionsbegleiter, vorzusehen. Dies wird in § 32 Abs. 2a BörsG-RegE geregelt. Hierdurch soll es den Börsen ermöglicht werden, Börsensegmente zu schaffen, an denen die Zulassung für Emittenten mit geringeren Kosten möglich ist.

d. Einführung von Mehrstimmrechtsaktien

Wie auch in anderen Rechtsordnungen – z.B. in den USA – üblich, soll es für die Rechtsformen AG, SE und KGaA die Möglichkeit geben, dass Namensaktien mit Mehrstimmrechten geschaffen werden (vgl. § 135a AktG-RegE). So können etwa die Gründer die Kontrolle über die Gesellschaft behalten, nachdem sie ihr Unternehmen an die Börse gebracht haben.

Im Hinblick auf diese sog. Mehrstimmrechtsaktien soll zukünftig was folgt gelten:

  • Der Personenkreis, der Inhaber der Mehrstimmrechtsaktien sein kann, wird nicht beschränkt.
  • Bestehende Namensaktien können mit Mehrstimmrechten ausgestattet werden. Neue Mehrstimmrechtsaktien können im Rahmen einer Kapitalerhöhung ausgegeben werden.
  • Auch mehrere Gattungen von Mehrstimmrechtsaktien mit unterschiedlich hohen Mehrstimmrechten können geschaffen werden, wobei Mehrstimmrechtsaktien höchstens das zehnfache Stimmrecht einer Stammaktie (10:1) sichern dürfen.
  • Die Mehrstimmrechte sind auf den Zeitraum von 10 Jahren nach Börsengang befristet und erlöschen anschließend. In der Satzung der Gesellschaft kann auch eine kürzere oder längere Frist als 10 Jahre geregelt werden.
  • Die Mehrstimmrechte erlöschen etwa im Fall der Aktienübertragung oder im Erbfall, weil der Zweck der Mehrstimmrechte, den bisherigen Inhabern nach dem Börsengang die Kontrolle über die Unternehmensstrategie zu ermöglichen, entfällt.

3. Weitere Rechtsvereinfachungen im Unternehmens- und Kapitalmarktrecht

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz sieht insbesondere auch Rechtsvereinfachungen im Unternehmens- und Kapitalmarktrecht vor, wobei sich die nachfolgende Darstellung auf die praktisch wichtigsten geplanten Rechtsänderungen beschränkt:

a. Vereinfachter Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen

Nach § 186 Abs. 1 AktG hat jeder Altaktionär ein Bezugsrecht im Rahmen einer Kapitalerhöhung. Nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ist ein Ausschluss des Bezugsrechts insbesondere dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 Prozent des Grundkapitals des börsennotierten Emittenten nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (sog. vereinfachter Bezugsrechtsausschluss).

Die bisherige 10 Prozent-Grenze des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG soll nunmehr auf 20 Prozent des Grundkapitals angehoben werden, um in Fällen des erhöhten und vor allem kurzfristigen Kapitalbedarfs des börsennotierten Emittenten nicht die zwingende Zweiwochenfrist (§ 186 Abs. 1 S. 2 AktG) abwarten zu müssen. Hierdurch soll vor allem dem in den vergangenen Jahren gestiegenen Finanzierungsbedarf von Startups und Wachstumsunternehmen Rechnung getragen werden.

Nach § 255 Abs. 4 bis 7 AktG-RegE soll eine Anfechtung, die darauf gestützt wird, dass der Ausgleich im Falle eines Bezugsrechtsausschlusses unangemessen niedrig ist, nur noch dann möglich sein, wenn das Bezugsrecht beim vereinfachten Bezugsrechtsaussschluss (§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG) ausgeschlossen ist. In allen anderen Fällen des Bezugsrechtsausschluss wird das Anfechtungsrecht durch einen Verweis auf das Spruchverfahren ersetzt, was für die Praxis zur Folge hat, dass Kapitalerhöhungen möglichst zeitnah nach der Beschlussfassung eintragen und wirksam werden können.

Nach dem neuen § 255a AktG-RegE kann im Kapitalerhöhungsbeschluss bestimmt werden, dass anstelle einer baren Ausgleichszahlung (§ 255 Abs. 4 AktG-RegE) zusätzliche Aktien der Gesellschaft gewährt werden. Die prozessuale Durchsetzung des Anspruchs auf Gewährung zusätzlicher Aktien und der auf Grundlage der Kompensationstatbestände zu gewährenden Leistungen regelt § 10a SpruchG-RegE.

b. Erhöhung der Grenzen des bedingten Kapitals

§ 192 AktG regelt die Voraussetzungen für eine sog. bedingte Kapitalerhöhung. Nach § 192 Abs. 3 S. 1 AktG darf der Nennbetrag des bedingten Kapitals 50 Prozent und der Nennbetrag des für Zwecke der Mitarbeiterbeteiligung beschlossenen Kapitals 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen.

Das ZuFinG erhöht in § 192 Abs. 3 S. 1 AktG-RegE die Grenzen des bedingten Kapitals, indem der Nennbetrag des bedingten Kapitals zukünftig 60 Prozent und der Nennbetrag des für Zwecke des Unternehmenszusammenschlusses beschlossenen Kapitals 50 Prozent und der Nennbetrag des für Zwecke der Mitarbeiterbeteiligung beschlossenen Kapitals 20 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen sollen. Auf Seite 26 des Regierungsentwurfs hat sich wohl ein kleiner Redaktionsfehler eingeschlichen (d.h. der Verweis in § 192 Abs. 3 S. 1 AktG-RegE muss auf Nr. 2 und nicht auf Nr. 1 lauten).

Durch die Erhöhung der Grenzen des bedingten Kapitals für Zwecke des Unternehmenszusammenschlusses (§ 192 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AktG-RegE) erhalten Aktiengesellschaften eine höhere Flexibilität und einen größeren Spielraum beim Zusammenschluss mit anderen Gesellschaften. Die Erhöhung der Grenzen des bedingten Kapitals für Zwecke der Mitarbeiterbeteiligung (§ 192 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AktG-RegE) wird insbesondere Startups mehr Möglichkeiten bei der Beteiligung von talentierten Mitarbeitern gegeben.

c. Keine gerichtliche Kontrolle von AGB im Finanzdienstleistungsbereich

Nach § 310 Abs. 1 BGB unterliegen auch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Finanzdienstleistungsbereich zwischen einem Unternehmer gegenüber einem anderen Unternehmer der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle.

Im regulierten Finanzdienstleistungsbereich werden häufig Standardvertragsklauseln verwendet. Gerade bei großvolumigen Verträgen ergibt sich bei fehlender einschlägiger Rechtsprechung oft eine Rechtsunsicherheit, ob die in diesen Verträgen enthaltenen Standardvertragsklauseln der AGB-Kontrolle standhalten.

Um in dieser Hinsicht Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollen durch § 310 Abs. 1a S. 1 BGB-RegE bestimmte Verträge über im Inland erlaubnispflichtige Finanzgeschäfte zwischen Finanzunternehmen von der AGB-Kontrolle ausgenommen werden. Zu diesen privilegierten Finanzgeschäften gehören Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen, Wertpapierdiensteistungen, Zahlungsdienste, Geschäfte von KVG sowie Geschäfte von Börsen und ihren Trägern.

Erfasst werden dabei nur Verträge zwischen Finanzunternehmen, die aufgrund ihrer speziellen Sachkunde oder aufgrund ihrer Größe nicht des Schutzes durch die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle bedürfen, weil sie die AGB typischerweise mitgestalten können. Den Finanzunternehmen werden dabei öffentlichen Stellen und internationale Organisationen gleichgestellt (§ 310 Abs. 1a S. 4 BGB-RegE).

d. Abschaffung der Ad-hoc-Vorabmitteilung an die BaFin

In der Vielzahl der geplanten Regulierungen des ZuFinG droht eine Vereinfachung bei Ad-hoc-Mitteilungen (Art. 17 MAR) unterzugehen.

Parallel zur europarechtlichen Ad-hoc-Mitteilungspflicht in Art. 17 MAR sieht § 26 WpHG ergänzende Mitteilungspflichten für bestimmte Emittenten vor. Nach § 26 Abs. 1 WpHG sind die darin genannten Emittenten verpflichtet, die Ad-hoc-Mitteilung vor der Veröffentlichung der BaFin und dem jeweiligen Handelsplatz mitzuteilen.

Nach dem neuen § 26 Abs. 1 WpHG-RegE ist die derzeit gesetzlich verpflichtende Übersendung von Ad-hoc-Mitteilungen an die BaFin vor der regulären Veröffentlichung im Markt nicht mehr erforderlich. Der Emittent hat die Ad-hoc-Mitteilung zukünftig erst nach der regulären Veröffentlichung im Markt an die BaFin zu übersenden.

Interessant ist in diesem Zusammenhang die Begründung für die Abschaffung der Vorab-Mitteilung an die BaFin. Begründet wird diese Gesetzesänderung damit, dass die Vorab-Mitteilungspflicht unter Aufsichtsaspekten nicht erforderlich sei und hierdurch ein vermeidbares Insider-Risiko bei der BaFin reduziert werden könne ich. Die BaFin betrachtet sich also selbst als Insider-Risiko.

e. Abschaffung der Vorabmitteilung an die BaFin im Hinblick auf die Entscheidung auf Abgabe eines Übernahmeangebots

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz sieht auch im Bereich des Übernahmerechts eine Vereinfachung im Hinblick auf die Frühphase des Übernahmeverfahrens vor.

Nach § 10 Abs. 1 WpÜG hat der Bieter seine Entscheidung zur Abgabe eines Übernahmeangebots unverzüglich zu veröffentlichen. Vor dieser Veröffentlichung hat der Bieter bisher nach § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WpÜG seine Entscheidung der BaFin mitzuteilen. Diese Vorabmitteilungspflicht gegenüber der BaFin soll nach dem neuen § 10 Abs. 2 S. 1 WpÜG-RegE künftig entfallen.

f. Angleichung der Haftungsregelung für KIIS

Die §§ 32c, 32d WpHG sehen eine Haftungsregelung für Anlagebasisinformationsblätter (Key Investment Information Sheet – KIIS) im Bereich der sog. Schwarmfinanzierung vor. Dieses Haftungsregime weicht allerdings von der Haftung für Wertpapierinformationsblätter (WIB) gem. §§ 11, 13 WpPG und von der Haftung für Vermögensanlageninformationsblätter (VIB) gemäß § 22 VermAnlG ab.

Mit der Neufassung der §§ 32c, 32d und 32e WpHG-RegE soll die Haftungsregelung für Projektträger von Schwarmfinanzierungsprojekten und von Schwarmfinanzierungsdienstleister stärker an die Haftung nach WpPG und VermAnmlG angepasst werden. Dies wird zu einer Vereinheitlichung und Vereinfachung in der Rechtsanwendung führen.

g. Weitere Digitalisierung im Kapitalmarkt

Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz soll auch die weitere Digitalisierung im Kapitalmarkt vorangetrieben werden:

aa. Digitale Kommunikation mit der BaFin

Nach § 6 Abs. 3 S. 2 WpHG-RegE wird es der BaFin zukünftig möglich sein, im Rahmen von Auskunfts- und Vorlageersuchen eine elektronische Beantwortung und Übermittlung zu verlangen. Mit § 24a WpHG-RegE schafft das ZuFinG eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung, in der nähere Vorgaben dazu getroffen werden können, welche Übermittlungen in elektronischer Form oder mittels des elektronische Melde- und Veröffentlichungssystems der BaFin vorgenommen werden müssen.

Auch im Bereich des Übernahmerechts (vgl. nur § 45 WpÜG-RegE), des Wertpapierprospektrechts (vgl. nur § 18 Abs. 2 WpPG-RegE), des Vermögensanlagerechts (vgl. nur § 19 Abs. 1 VermAnlG-RegE) und des Börsenrechts (vgl. nur § 4 Abs. 2 BörsG-RegE) wird die Digitalisierung vorangetrieben.

bb. Öffnung des Aktienrechts für elektronische Aktien

Auch im klassischen Aktienrecht findet die Digitalisierung Einzug. Mit der Neufassung von § 10 AktG-RegE wird das deutsche Aktienrecht für elektronische Aktien geöffnet. Dies gilt für elektronische Namensaktien, die in ein zentrales Register gem. § 12 eWpG oder in ein Kryptowertpapierregister gem. § 16 eWpG eingetragen sind, sowie für elektronische Inhaberaktien, die in ein zentrales Register gem. § 12 eWpG eingetragen sind.

Nach dem neuen Recht haben Aktiengesellschaften zukünftig die Wahl, ob sie ihre Aktien wie bisher als verbriefte Aktien oder aber als elektronische Aktien i.S.d. eWpG begeben. Die elektronischen Aktien unterscheiden sich von den herkömmlichen verbrieften Aktien lediglich dadurch, dass sie nicht verbrieft sind, sondern stattdessen in ein elektronisches Wertpapierregister eingetragen werden (vgl. S. 123 RegE).

Die neuen elektronischen Aktien bilden insbesondere keine eigene Aktienart mit der Folge, dass das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Aktionär genauso wie bei den herkömmlichen verbrieften Aktien ausgestaltet ist (vgl. S. 123 RegE).

Abhängig davon, in welches Register die elektronischen Aktien eingetragen werden, spricht man von Zentralregisteraktien (Eintragung der elektronischen Aktien in ein zentrales Register gemäß § 12 eWpG) oder von Kryptoaktien (Eintragung der elektronischen Aktien in ein Kryptowertpapierregister gemäß § 16 eWpG).

Nach dem neuen § 10 Abs. 6 S. 1 AktG-RegE muss für die Einführung elektronischer Aktien in der Satzung der Gesellschaft die Verbriefung ausgeschlossen werden. Nach § 10 Abs. 6 S. 2 AktG-RegE muss die Entscheidung für Kryptoaktien ausdrücklich in der Satzung zugelassen werden. Begründet wird diese Einschränkung damit, dass gegebenenfalls noch Vorbehalte gegenüber Kryptoaktien bestehen können (vgl. S. 124 RegE).

h. Englischsprachige Kommunikation mit der BaFin

Im Rahmen des Aufsichtsrechts ist im Hinblick auf das ZuFinG hervorzuheben, dass durch den Regierungsentwurf die englischsprachige Kommunikation mit der BaFin verbessert werden soll, was den Standort Deutschland auch für internationale Investoren und Unternehmer attraktiver macht.

In diesem Zusammenhang bestimmt etwa § 2 Abs. 3 InhKontrollV-RegE, dass Anzeigen, Unterlagen, Mitteilungen und Erklärungen ganz oder teilweise in englischer Sprache eingereicht werden können. Auch im Bereich des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts können zukünftig Anträge in englischer Sprache gestellt werden (vgl. § 4j FinDAG-RegE).

4. Stärkung von klimafreundlichen Investitionen von Immobilienfonds

Neben der Stärkung des Finanzplatzes Deutschlands will das Zukunftsfinanzierungsgesetz auch die klimafreundlichen Investitionen fördern, was ein zentrales Koalitionsziel der Ampel-Parteien ist.

Nach § 221 S. 1 KAGB darf eine AIF-KVG für ein Immobilien-Sondervermögen nur bestimmte Vermögensgegenstände, wie z.B. Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke oder gemischte Grundstücke (§ 221 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KAGB) erwerben.

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz erweitert den Katalog der zulässigen Vermögensgegenstände um unbebaute Grundstücke, die für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung, zur Umwandlung zum Transport zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien bestimmt und geeignet sind (§ 221 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a KAGB-RegE). Hierdurch wird der Erwerb eines Grundstücks, auf dem sich ausschließlich eine Erneuerbare-Energien-Anlage befindet oder errichtet werden soll, zulässig.

Der Erwerb und der Betrieb von Erneuerbaren-Energien-Anlagen soll aber nicht dazu führen, dass der Erwerb solcher Anlagen zum Hauptzweck eines Immobilienfonds wird. Aus diesem Grund sieht § 221 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a KAGB-RegE eine Anlagegrenze von 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens vor.

Durch die Erweiterung des Kataloges der zulässigen Vermögensgegenstände im § 221 S. 1 KAGB soll dafür gesorgt werden, dass Immobilienfonds einen größeren Beitrag zur Energiewende leisten können als bisher (vgl. S. 182 RegE).

5. Fazit

Der Entwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG) stellt aus meiner Sicht eine für die Praxis erfreuliche Gesetzesreform dar.

Wichtiger noch als die Erleichterungen für den Zugang zum Kapitalmarkt sind aus meiner Sicht die geplanten Gesetzesänderungen, die die Rechtsanwendung für die kapitalmarktnahen Unternehmen rechtssicherer machen und die Prozesse vereinfachen. Auch die stärkere digitale Kommunikation über das elektronische Melde- und Veröffentlichungssystem der BaFin ist ein richtiger Schritt in Richtung der weiteren Digitalisierung Deutschlands.

Auch wenn das Zukunftsfinanzierungsgesetz einige Vorabmitteilungspflichten abschafft, hätte man sich noch ein wenig mehr Deregulierung gewünscht.

(Stand: 31. August 2023, Pressebild aus der Pressemitteilung des BMJ, Nr. 029/2022)

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