Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat mit Beschluss vom 15. März 2017 die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts Gegen das Land Baden-Württemberg im sog. "Rundholz-Kartellverfahren" im Wesentlichen bestätigt. Dem Land Baden-Württemberg bleibt es untersagt, die Vermarktung von Rundholz für Körperschafts- und Privatwälder mit einer Fläche von mehr als 100 Hektar durchzuführen. Ebenso darf das Land für Besitzer von Waldflächen mit einer Größe von über 100 Hektar nicht mehr die jährliche Betriebsplanung, die forsttechnische Betriebsleitung und den Revierdienst durchführen, wenn es hierfür eigenes Personal einsetzt oder für seine Dienstleistungen keine kostendeckenden Entgelte verlangt.
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