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Darf die Wohnungseigentümergemeinschaft die Kurzzeitvermietung verbieten? Hier alle Tipps und antworten von urbanbnb

 Darf die Wohnungseigentümergemeinschaft die Kurzzeitvermietung verbieten? Urbanbnb   antwortet: 

 


 

WEG-Recht: Kurzzeitvermietung verbieten?

Immer wieder stellt sich die Frage, ob Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) ihren Mitgliedern verbieten können, ihre Wohnungen kurzfristig zu vermieten. Urbanbnb hat darauf eine klare Antwort.

 

Claudia Urban, Gründerin von urbanbnb, erklärt:

"Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im April 2019 erneut deutlich gemacht, dass Wohnungseigentümer grundsätzlich zulässige kurzzeitige Vermietungen vornehmen können. Dies gilt selbst dann, wenn die WEG einen Mehrheitsbeschluss gefasst hat, um solche Vermietungen zu untersagen."

Warum ist ein solcher WEG-Beschluss rechtswidrig?

"In den Teilungserklärungen finden sich fast immer keine ausdrücklichen Verbote zur kurzzeitigen Vermietung. Daher ist diese Art der Vermietung zulässig, da sie in Der Regel zu Wohnzwecken erfolgt und somit als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter angesehen wird", so Claudia Urban. "Der BGH hat in mehreren Urteilen die zulässige Wohnnutzung auch ausdrücklich auf die Vermietung an täglich oder wöchentlich wechselnde Gäste erlaubt."

Aber können WEGs nicht durch eine qualifizierte Mehrheit und Öffnungsklauseln in der Teilungserklärung solche Vermietungen untersagen?

"Nein, das ist nicht möglich. Zum Schutz der Minderheit in einer WEG müssen bestimmte fundamentale inhaltliche Schranken beachtet werden. Dies wird als 'mehrheitsfeste Rechte' bezeichnet", erklärt Claudia Urban von urbanbnb. "Dazu gehört die Zweckbestimmung des Wohnungseigentums oder Teileigentums. Eine Regelung in der Teilungserklärung kann nur mit Zustimmung aller Eigentümer, und somit nicht gegen den Willen des betroffenen Eigentümers, geändert werden."

Wie können Eigentümer den Frieden im Haus bewahren?

"Wir bei urbanbnb setzen stark auf die Vermietung an Monatsgäste, die zwischen 1 und 6 Monate bleiben. Dadurch entfallen die üblichen Belästigungen, wie Lärm durch häufige Ein- und Auszüge oder Verstöße gegen die Hausordnung, die bei Buchungen von 1 bis 3 Nächten über gängige Ferienportale wie Booking oder Airbnb auftreten können. Unsere Firmengäste buchen in der Regel zuerst für 1 oder 2 Monate und verlängern dann. Sie haben in der Regel berufliche Gründe für ihre zeitweilige Anmietung und suchen wie jeder andere Mieter nach Ruhe. Sie arbeiten tagsüber und fahren oft am Wochenende nach Hause. Auf diese Weise zeigen sie den anderen Eigentümern, dass sie an einem harmonischen Zusammenleben interessiert sind. Monatsgäste sind in der Regel keine Störung, sondern oft eine Bereicherung für das Haus", erklärt Claudia Urban.

Zum Nachlesen: Urteil des BGH (BGH, Urteil v. 12.4.2019, V ZR 112/18)

Für weiterführende Informationen und das vollständige Urteil des Bundesgerichtshofs besuchen Sie den folgenden Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=94587&linked=pm

[Quelle: Pressemitteilung von Urbanbnb, 25. April 2021]

 www.urbanbnb.de

 



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