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Anwalt und nackte Frauen – das passt nicht zusammen

Ein Anwalt darf nicht mit Kalendern für sich werben, wenn darauf nackte oder nur spärlich bekleidete Frauen zu sehen sind. Zu dieser Entscheidung ist das Landgericht (LG) Köln in seinem Urteil vom 23.03.2017 (AZ: 24 S 22/16) gelangt. 

Der Kläger ist als Rechtsanwalt tätig und hatte bereits 2013 Kalender mit nackten oder spärlich bekleideten Frauen zu Werbezwecken verteilt. Hierfür wurde er von der Rechtsanwaltskammer wegen eines Verstoßes gegen das für Rechtsanwälte geltende Gebot sachlicher Werbung gemäß § 43b BRAO gerügt. Das Verbot wurde sowohl durch den Anwaltsgerichtshof als auch durch den Bundesgerichtshof bestätigt.

Im Jahr 2015 bestellte der Kläger neue, nunmehr in schwarz-weiß gehaltene Kalender mit gar nicht oder wenig bekleideten Damen. Er versah die Kalender mit einer zusätzlichen Kopflasche, die auf seine Kanzlei verwies. Nachdem die Kalender verteilt waren und die Rechtsanwaltskammer hiervon Kenntnis erhalten hatte, wurde gegen den Kläger erneut ein Verfahren wegen Verstoßes gegen § 43b BRAO eingeleitet.

Zu seiner Rechtsverteidigung wollte der Kläger seine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen. Doch diese lehnte eine Deckungsanfrage ab, da der Anwalt den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt habe, was nach den Versicherungsbedingungen ein Ausschlussgrund darstellte.

Das LG Köln wies die Klage, mit der die Rechtsschutzversicherung zur Leistung verpflichtet werden sollte, ab.

Der hier maßgebliche Kalender stellte eine unzulässige Werbung nach § 43b BRAO dar, da die in ihm präsentierten Bilder keinerlei Bezug zur anwaltlichen Tätigkeit des Klägers hatten. Außerdem stellte die Verbindung des Kalenders mit der Kopflasche keine – wie vom Kläger behauptet – künstlerische Tätigkeit i.S.d. Art. 5 Abs. 3 GG dar. Schließlich ging es dem Kläger ersichtlich nicht um den schöpferischen Vorgang sondern die Umgehung des § 43b BRAO. Das künstlerische Motiv war demnach nur vorgeschoben.

Schließlich hatte der Kläger auch vorsätzlich gehandelt. Dies ergab sich aus seinem offenkundig starken Drang zur Umgehung des § 43b BRAO und Erzielung öffentlicher Aufmerksamkeit. Das Scheitern seines erneuten Versuchs hatte er somit in Kauf genommen.

…vielleicht sollte es der Kollege doch einfach wieder mit Visitenkarten, Kugelschreibern, etc. versuchen.

Bildnachweis: © Christoph Fiolka – Fotolia.com


Konflikte sind alltäglich. Wichtig ist der richtige Umgang mit ihnen und die Wahl der passenden Konfliktlösungsmethode. Darüber informiert dieses kurze Video:


Im Jahre 2016 habe ich mich entschlossen, Kooperationsparter der DWM – Deutsche Wirtschaftsmediation – zu werden, um eine Tätigkeit als Wirtschaftsmediator intensivieren zu können.

Die DWM wurde mit dem Ziel gegründet, die außergerichtliche Streitbeilegung mit Schwerpunkt Mediation, als standardisiertes Instrument der Konfliktlösung zu etablieren.

Regional liegen meine Haupt-Tätigkeitsschwerpunkte in

  • Rottweil (www.wirtschaftsmediation-rottweil.de),
  • Freudenstadt (www.wirtschaftsmediation-freudenstadt.de),
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  • Tuttlingen (www.wirtschaftsmediation-tuttlingen.de).

Weiterhin bin ich für die Regionen Oberndorf, Schramberg, Sulz, Baiersbronn, Horb, Bad Dürrheim und Donaueschingen zuständig.

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Schauen Sie doch mal hinein.

Ihr Thorsten Blaufelder, Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Business Coach



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