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Renovierung nach Auszug aus der Mietwohnung

Als Mieter hat man nicht nur während der gesamten Mietdauer Verpflichtungen, sondern auch am Ende des Mietzeitraums. Da die Wohnung für Nachmieter in einem akzeptablen Zustand vorliegen muss, bestehen Vermieter zumeist auf mehr oder minder umfangreichen Renovierungsarbeiten. Doch nicht alle Forderungen Sind rechtlich abgesichert und die Kosten können in Abhängigkeit von verschiedenen Faktoren sehr unterschiedlich ausfallen.

Mietzeit und Abnutzung

In Jedem Fall Gilt, dass die geforderten Renovierungen dem Nutzungszeitraum angemessen sein müssen. Welche Arbeiten Sie durchführen sollten und welche Schönheitsreparaturen tatsächlich verpflichtend sind, ist einerseits im Mietvertrag festgehalten und wird andererseits durch eine Vielzahl von Gerichtsurteilen geregelt. Der Bundesgerichtshof passt das Mietrecht regelmäßig an und schützt Sie Als Mieter vor übertriebenen Ansprüchen bezüglich der Renovierung. Besonders wenn ein Mietvertrag sehr alt ist werden viele Klauseln veraltet und unwirksam sein. Falls keine Salvatorische Klausel enthalten sein sollte, kann es durchaus sein, dass der gesamte Abschnitt zur Renovierung nicht mehr wirksam ist und der Vermieter selber renovieren muss. Wichtige Urteile des BGH, welche zu beachten sind, sind VIII ZR 21/13, VIII ZR 185/14 sowie einige andere Artikel. Hier ist eine Reihe von Problemen bezüglich der Durchführung von Schönheitsreparaturen behandelt worden. Auch Online Ratgeber helfen, meist in leichter verständlicher Sprache herauszufinden, welche Arbeiten beim Auszug von Ihnen durchgeführt werden müssen. Bei Unsicherheiten können sollte man sich an eine Rechtsberatung, zb. bei den örtlichen Mieterschutzvereinen wenden oder einen Anwalt für Mietrecht aufsuchen.

Kosten der Renovierung

Seit einigen Jahren (Stand 2016) gilt vor allem ein Grundsatz: Der Mieter ist nicht grundsätzlich verpflichtet zu renovieren. Die Nutzung einer Mietwohnung über viele Jahre hat eine gewisse Abnutzung zur Folge und es ist durchaus ein Unterschied ob eine Wohnung gut aussehen soll oder unzulässig verlangt wird, dass sie wie neu aussieht. Letztlich bleibt Ihnen selbst überlassen, in wie fern Sie die Wohnung unrenoviert übergeben möchten. Doch ist die Entscheidung eine Wohnung nicht renoviert zu übergeben nicht kostenlos. In Wirklichkeit haben Sie Beim Einzug bereits die Renovierung bezahlt – in Form der Kaution. Dieses Geld ist für den Vermieter eine Sicherheit, damit er auf unzumutbaren Kosten nicht sitzen bleibt und die Wohnung für einen Nachmieter angemessen herrichten kann. Sie müssen letztlich nur die rechtsgültigen Vereinbahrungen im Vertrag und bei der Abnahme erfüllen und Fristen einhalten. Bei Nichterfüllung dieser Verträge und Vorhandensein grober Mängel kann der Vermieter notfalls auch klagen. In jedem Fall gilt jedoch die Faustregel: Die Renovierung kostet maximal so viel wie die Kaution. Wenn die verlangten Arbeiten utopische Ausmaße annehmen, ist es wahrscheinlich sinnvoller auf die Forderungen nicht einzugehen und auf die Kaution zu verzichten. Wie hoch die tatsächlichen Kosten sind, lässt sich nicht verallgemeinert sagen. Sie haben die Möglichkeit selber zu renovieren oder einen Fachmann zu beauftragen. Auch die verwendeten Materialien unterscheiden sich teilweise erheblich im Preis, weshalb es sich lohnt Angebote zu vergleichen.

Welche Arbeiten durchgeführt werden sollten

Sie sind als Mieter in jedem Fall dazu verpflichtet die Wohnung beim Auszug so zu hinterlassen wie Sie sie beim Einzug vorgefunden haben. Das bedeutet vor allem, dass Sie bauliche Veränderungen in den ursprünglichen Zustand versetzen müssen. Die Tapetenklausel ist jedoch nicht mehr zulässig und die Wände müssen nicht perfekt glatt udn weiß sein. In den meisten Fällen spielt jedoch die Farbe eine Rolle. Oft sind sin Verträgen bestimmte Weißtöne für Wände, Decken, Fenster die Türen und Türrahmen vorgegeben. Wenn Sie jedoch einen Nachmieter zum Umzug in Ihre Wohnung finden und diesen von den Resten ihrer Einrichtung überzeugen können, müssen Sie deutlich weniger tun. Wer eine andere Farbe als Weiß verwendet hat und den Geschmack der Nachmieter damit trifft, erspart dies wahrscheinlich das lästige Streichen. Bei Löchern in der Wand kommen Sie als Mieter kaum um Schönheitsreparaturen vor Ihrem Auszug herum.

Schönheitsreparaturen

Kleine Schönheitsreparaturen und ein neuer Anstrich werden in den allermeisten Fällen Pflicht für Sie sein. Dazu zählen zum Beispiel die Beseitigung von Bohrlöchern und die Ausbesserung von Unebenheiten der Wände und der Decke sowie kleineren Wasserschäden in Bad und Küche. Je nach Absprache und Wunsch des Vermieters kann eine Veränderung des Fußbodens während der Miete rückgängig gemacht werden müssen. Es kann aber auch sein, dass jemand die Wohnung mit verlegtem Laminat oder Parkett mieten möchte. Bei allen durchzuführenden Arbeiten ist die Beachtung der getroffenen Vereinbarung wichtig. Besonders in Hinblick auf den geplanten Auszug müssen Sie als Mieter darauf achten wann die Frist ausläuft und die Schönheitsreparaturen rechtzeitig abschließen. Beim Streichen sind bestimmte Farben vorgegeben, damit alle Wohnungen und Immobilien des Vermieters identisch sind. Auch Untergründe wie Heizkörper müssen mit geeigneter Farbe gestrichen werden. Sie sollten alle Klauseln in Mietverträgen lesen um Ärger und Streit durch unwirksame Passagen zu vermeiden und während der Renovierung Kontakt zum Vermieter halten um Problemen vorzubeugen. Die restlose Entfernung der Tapete darf dieser zum Beispiel nicht verlangen.

Kostenumfang

Die Kosten richten sich letztlich nach dem Umfang der erforderlichen Arbeiten und können nicht verallgemeinert benannt werden. Farbe, Pinsel, Putz und Spachtelmasse werden erforderlich sein und Angebote sollten verglichen werden.



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