Ein Bewerber für den polizeilichen Vollzugsdienst darf nicht grundsätzlich wegen Einer Laktose- und Fruktoseunverträglichkeit bzw. -malabsorption aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Urteil. Im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens für eine Beamtenstelle im mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei legte der Kläger einen Arztbrief vor, nach dem er an einer Laktose- und Fruktoseunverträglichkeit […]