Hamburg/Berlin (DAV) Die Pflicht, eine Rettungsgasse zu bilden, gilt nur auf Autobahn und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen. Sie gilt nicht innerstädtisch, dort kommt es auf den Einzelfall an. Will jemand nach links ausweichen, um eine Rettungsgasse zu bilden und kollidiert dort mit dem überholenden Einsatzfahrzeug, haftet er zu 40 %. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des […]