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Wird mir mein Minijob später für die Rente angerechnet?

Seit mehr als sieben Jahren sind Minijobs rentenversicherungspflichtig. Man kann sich aber Von Der Beitragspflicht Befreien Lassen. Dadurch hat man für die Zeit der Beschäftigung ein paar Euro mehr in der Tasche – zahlt aber natürlich nicht in die Rentenkasse ein. Was zunächst verlockend klingt, hat eine ganze Reihe an Auswirkungen.

Was genau ist ein Minijob?

Es gibt zwei Arten von Minijobs: Beim 450-Euro-Minijob darf der Lohn monatlich 450 Euro beziehungsweise jährlich 5.400 Euro nicht übersteigen. Die Anzahl der Stunden, die Minijobberinnen und Minijobber pro Monat arbeiten dürfen, ergibt sich dabei aus dem Stundenlohn. Bei einem kurzfristigen Minijob darf der Arbeitseinsatz im Laufe eines Kalenderjahres drei Monate oder insgesamt 70 Tage nicht überschreiten. Hier spielt die Höhe des Verdienstes keine Rolle.

Und um wie viel geht es genau?

Beim rentenversicherungspflichtigen Minijob stocken Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den vom Arbeitgeber gezahlten Satz von 15 Prozent, der an die gesetzliche Rentenversicherung geht, um 3,6 Prozent auf. So setzt sich der aktuelle Beitragssatz von 18,6 Prozent zusammen. Bei einem vollen 450-Euro-Job liegt der Eigenanteil somit bei 16,20 Euro monatlich. Dieser Betrag wird vom Lohn abgezogen. Wer monatlich mehr Geld bekommen möchte, kann sich per Antrag von der Beitragspflicht befreien lassen. In diesem Fall zahlt nur noch der Arbeitgeber einen Pauschalbetrag für die Rentenversicherung. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist dann für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bindend.

Rentenbefreiung: Pro und Contra

Man sollte sich nicht vorschnell für eine Rentenbefreiung entscheiden. Denn neben ein paar Euro mehr in der Tasche im Hier und Jetzt, gilt es, auch andere Faktoren zu beachten:

  • Wartezeiten: Die Zahl der Arbeitsmonate in einem rentenversicherungspflichtigen 450­Euro­Minijob entspricht auch der Zahl der Monate, die Sie als Wartezeit für eine Rente erwerben. Wer sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, sammelt zwar auch noch Wartezeiten, aber nicht mehr in vollem Umfang. Je nach Höhe des Verdienstes können Minijobber höchstens ein Drittel der Arbeitsmonate als Wartezeitmonate erwirtschaften.
  • Anspruch auf Erwerbsminderungsrente: Wer mit einem rentenversicherungspflichtigen Minijob in die Rente einzahlt, erwirbt so durch die Zahlung der Pflichtbeiträge einen Schutz vor Erwerbsminderung. Wer sich befreien lässt, ist im Zweifel nicht geschützt.
  • Zusätzliche Förderung: Minijobber, die den Eigenbeitrag zahlen, erfüllen damit auch die Voraussetzungen für die staatliche Förderung einer Riester-Rente und haben Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersvorsorge.
  • Vorteil für Studierende: Wer bereits während des Studiums durch einen 450-Euro-Job in die Rentenversicherung einzahlt, kann schon vor dem eigentlichen Einstieg ins Berufsleben Beitragszeiten für die Rente und erstmalig der Schutz vor Erwerbsminderung erwerben.

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