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WLAN im Ferienwohnungen – Störerhaftung wurde endgültig gekippt

Die neue Gesetzesänderung schützen WLAN-Betreiber vor teuren Abmahnungen.

 

 



Ob Sie ein möbliertes Gästezimmer, eine Ferienwohnung Oder ein Buseinessappartement auf Zeit anbieten, dann haben Sie sicher auch WLAN im Angebot für Ihre Gäste. Denn der Zugang zum Internet über ein schnelles WLAN ist heute schon Standard. Doch hier lauern Gefahren. Und wie sieht es eigentlich rechtlich aus? Dürfen Sie in Ihrem "möblierten Wohnraum auf Zeit" so ohne weiteres WLAN-Zugang anbieten? Und wer haftet bei illegalen Herunterladen von Musik oder Filmen?
Dieses Thema der WLAN-Nutzung durch Gäste wurde jahrelang diskutiert. Und bisher mussten Gastgeber/ Vermieter von möbliertes Objekten teure Abmahnungen fürchten, wenn sie ihren Gästen einen WLAN-Zugang zur Verfügung stellten. Doch damit ist es nun Schluss.


Grundsätzlich drohen Vermieter von Ferienwohnungen, die WLAN ihren Gästen anbieten, keine Abmahnungen mehr für fremde Rechtsverstöße bereits am 13.10.2017 trat das „Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes“ in Kraft. In dieser neuen Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber die Störerhaftung für WLAN-Betreiber rechtssicher abgeschafft. So haftet die Person, die das WLAN anbietet, nicht für dessen Nutzung, sondern derjenige, der den Zugang zum Internet tatsächlich selbst benutzt.

Und Stand 01.04.2021, hat der Bundesgerichtshof (BGH) hat in Sachen Filesharing eine Entscheidung getroffen: Ein Inhaber eines Internetanschlusses hat gegenüber seinen volljährigen Gästen keine Belehrungspflichten. Außer, er hat Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung seines Internetanschlusses gehabt. Somit kann der Rechteinhaber vom Anschlussinhaber auch keine Ansprüche einfordern. 

Lesen Sie mehr dazu:
https://www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/themen/internet-telefon/bgh-urteil-zu-filesharing-anschlussinhaber-haftet-nicht-fuer-volljaehrige-gaeste
Für Sie als Vermieter einer Ferienunterkunft heißt das, Sie können Ihren Ferien oder Businessgästen sorglos ein WLAN-Zugang anbieten, ohne sich vor teuren Abmahnungen fürchten zu müssen. Laden Ihre Gäste illegal Filme oder Musik herunter, haften nicht Sie als WLAN-Betreiber dafür, sondern nur Ihre Gäste.

Doch aufgepasst:

Sie haben dennoch eine gewisse Verantwortung, wenn Sie WLAN Ihren Gästen zu Verfügung stellen. Nämlich dann, wenn ein WLAN-Nutzer das geistige Eigentum anderer verletzt, kann der Rechteinhaber von Ihnen als WLAN-Betreiber verlangen, die betroffenen Inhalte für den WLAN-Nutzer zu sperren. Diese Sperrung dürfen Rechteinhaber aber nur dann verlangen, soweit diese zumutbar und verhältnismäßig sind. Oder auch, wenn es für den Rechteinhaber keine andere Möglichkeit gibt, den Rechtsverstoß zu unterbinden.

WLAN im Ferienobjekt – so bieten Sie das sorglos Ihren Gästen an:

Laut dem neuen Gesetz also haften, Sie als Anbieter eines WLAN-Netzwerkes nicht mehr für dessen Nutzung, sondern überlassen die Verantwortung der Person, die den Anschluss tatsächlich nutzt.
Doch bevor Sie Ihren Gästen den Zugang zum Internet ermöglichen, sollten Sie ihn darauf hinweisen, wie das Internet genutzt werden darf und welche Nutzung Sie nicht dulden (z. B. das Herunterladen von Filmen). Verzichten Sie aber bitte darauf, Ihren Gästen Gerätschaften wie Computer oder Tablets direkt zur Verfügung zu stellen. Beschränken Sie Ihr tun stattdessen lediglich die WLAN-Verbindung und Ihre Gäste sollen für die Nutzung des Internets, ihre eigenen mobilen Gerät, wie Smartphones, Tablets oder Notebooks, selbst mitbringen. Zudem empfehlen wir, dass Sie selbst ein separates WLAN-Netzwerk nutzen, um im Ernstfall klar darlegen können, dass Sie keine Mitschuld tragen, sollte der Gast illegal downloden. Um noch eindeutigere Grenzen zu ziehen, können Sie zusätzlich die Zugangsdaten für jeden Gast neu einstellen.

Auf Nummer sicher:

Damit Ihre Gäste aber gar nicht erst auf den Gedanken kommen, z. B. Filme oder Musik illegal herunterzuladen, können Sie auf Ihrem Fernseher Spotify oder Netflix direkt einrichten.

Zusammenfassung:

• Informieren Sie Ihre Gäste zu Mietbeginn über die Nutzungsbedingungen des WLANs
• Keine mobile Geräte zur Verfügung stellen, sondern ausschließlich die WLAN-Verbindung einrichten
• Nur Ihre Gäste das WLAN-Netzwerk nutzen lassen
• Das Zugangspasswort regelmäßig ändern (z. B. bei jeder neuen Vermietung)
• Netflix oder Amazon Prime auf dem Fernseher einrichten
• Spotify-Zugang für Musik anbieten

Mit diesen Hinweisen sollten Sie dem Wunsch Ihrer Gäste nach einer guten Internetverbindung nachkommen können, ohne sich über eventuelle illegale Nutzung sorgen zu müssen.

Werden Sie jetzt Gastgeber:

https://www.urbanbnb.de/gastgeberlogin?lang=de

 



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