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Betäubungsloses Schächten ist verboten

Darauf weist der ´Tierschutz-Arbeitskreis gegen betäubungsloses Schächten´ aus Anlaß des islamischen Schächt-Opferfestes „Kurban Bayrami“ (türkisch) oder „Idul Adha“ (arabisch) hin. Es findet in diesem Jahr vom 21. bis 24. August 2018 statt. (Quelle: http://islam.de/2860)

Diesem archaischen Tun liegt im Judentum die Erzählung der Beinahe-Opferung Isaaks (Genesis 22,1-19) durch Abraham, oder im Islam das Gedenken an den Propheten Ibrahim zugrunde, der bereit war, seinen Sohn Ismail an Allah zu opfern. Nach islamischem Glauben sollte jeder wirtschaftlich Bessergestellte ein Tieropfer bringen.

In Deutschland leben mittlerweile weit über 4 Millionen Menschen islamischen Glaubens. Leider halten sich einige von diesen nicht an das hier bestehende Betäubungsgebot und schlachten Tiere – insbesondere anläßlich des Kurban Bayrami Opfer-Festes – tierschutzgesetzwidrig ohne jegliche Betäubung. Ein harmonisches Zusammenleben aller Bevölkerungsschichten kann jedoch nur gedeihen, wenn solche Tierschindereien unterlassen, eine hier geltende Verfassungsethik und allgemein gültige Gesetze respektiert Werden. Und hier hapert es ganz gewaltig bei den nach hier Zugereisten.

Eine „In-Ohnmacht-Versetzung“ der Tiere durch reversible Elektrobetäubung wird aber von maßgeblichen islamischen Religionsautoritäten als absolut religionskonform angesehen – ebenso mittlerweile auch eine gottgefällige Geldspende, gegeben an Arme. Es besteht also für Muslime in Deutschland kein Grund, betäubungslos zu schächten.

Es ergeht an alle Landesbehörden die dringliche Forderung, das in der Verfassung verankerte Staatsziel Tierschutz endlich umzusetzen und keine „Ausnahmegenehmigungen“ (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG) zum betäubungslosen Schächten zu erteilen sowie im o.a. Zeitraum Besonders Auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, Schlachtvorschriften und Hygienebestimmungen zu achten.

Illegal geschächtete Tiere werden strafbewehrt beschlagnahmt und Landwirte, die Tiere verkaufen, obwohl sie annehmen müssen, daß diese gesetzwidrig geschächtet werden sollen oder gar solche tierschutzwidrigen Schlachtungen auf ihrem Hof dulden, können wegen Beihilfe belangt und nach § 27 StGB mit hohen Geldbußen, bis 25.000 Euro, bestraft werden. Also keine Abgabe von Tieren an muslimische Privatpersonen! Durch pathologische Untersuchungen kann übrigens jederzeit bei einem getöteten Tier noch im Nachhinein festgestellt werden, ob es mit oder ohne Betäubung geschächtet wurde. (https://wolodja51.wordpress.com/das-betaeubungslose-schaechten-von-tieren-im-focus-des-21-jahrhundert/ueber-betaeubungsloses-schaechten-von-tieren/beweissicherung-durch-pathologische-untersuchung/ )

Die Ordnungsbehörden sind angewiesen, im o.a. Zeitraum besonders auf Verstöße gegen Gesetze (Schaftransport im Autokofferraum, Schwarz-Schächtungen in Asylheimen, auf Bauernhöfen oder in Feld und Flur) zu achten und auch entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung explizit nachzugehen.

Letzteres ist besonders wichtig, da Deutschland – wie bekannt – förmlich von Zuwanderern islamischen Glaubens überflutet wird, die teilweise weder lesen, der deutschen Sprache mächtig sind, geschweige denn die hiesigen Gesetze kennen.
Mehr Informationen unter:
Das betäubungslose Schächten von Tieren im Focus des 21. Jahrhundert

V.i.S.d.P.: Ulrich Dittmann / 16.08.2018



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