Die Revisionen der Kläger waren erfolglos. In beiden Fällen ist die für die Zuerkennung einer Rente für besonders langjährig Versicherte erforderliche Wartezeit Von 45 Jahren nicht erfüllt. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, auf die es jeweils streitentscheidend ankommt, können hierauf nicht angerechnet werden, weil keiner der in § […]