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Irrtümer bei der Onlinebuchung

Das Reiserecht im Einsatz

Nehmen wir an, Sie möchten eine Reise per Onlinebuchung organisieren, verklicken sich aber bei der Auswahl des Reiseziels. Ziemlich ärgerlich, oder? Dabei macht es einen riesen Unterschied aus, wenn Sie den Irrtum einen Monat vor Check-In oder einen Tag vorher bemerken. Bei Erkennung des Irrtums deutlich vor dem Einchecken, gibt es für Sie Möglichkeiten zur Schadensbegrenzung. Diese Aktionen finden im Bereich des Reiserechtes statt und treten häufiger auf als erwartet.

Viele Veranstalter bieten in ihren Geschäftsbedingungen eine nach Wochen gestaffelte Stornierungsregelung an. Da ist Ihnen garantiert, Dass Sie wenigstens einen Teil des Geldes zurückerstattet bekommen.

Eine andere Möglichkeit…

(c) Bet_Noire/Istockphoto.de

… wäre die Anfechtung Ihrer irrtümlichen Erklärung und damit auch des Vertrages. Genauer gesagt gibt es da mehrere rechtliche Möglichkeiten, den Vertrag anzufechten. Damit könnten Sie sogar den ganzen Vertrag annullieren. In einem solchen Falle müssten Sie zum einen nachweisen, dass Sie sich geirrt haben und eigentlich etwas ganz anderes wollten. Auch muss diese Anfechtungserklärung „unverzüglich“ nachdem Sie Ihren Irrtum bemerkt haben, gegenüber dem Veranstalter erfolgen.

Welche Möglichkeiten habe ich noch?

War für Sie überhaupt nicht erkennbar, dass bereits ein Reisevertrag abgeschlossen wurde, beispielsweise weil Sie nicht ausreichend auf die verbindliche Buchung hingewiesen wurden, so können Sie gegenüber dem Reiseportal bestreiten, dass überhaupt ein wirksamer Vertrag abgeschlossen wurde.   Handelt es sich um eine übereilte und ungewollte Buchung im Internet, kann der Reiseveranstalter den Vertragsabschluss auf Kulanz stornieren.

Durchsetzen oder akzeptieren und fliegen?

Bleibt der Reiseveranstalter auf dem Standpunkt, dass Sie die gebuchte Reise bezahlen müssen, obwohl Sie die Buchung im nachhinein angeblich nie vorgenommen haben und Ihnen bislang auch keine Reiseunterlagen zugegangen sind, können Sie den Rechnungswiderspruch konsequent aufrecht erhalten. Dem Reiseveranstalter obliegt die Möglichkeit, Betrugsanzeige gegen Inhaber der IP Adresse zu stellen, von dessen Computer die Buchung ausging.

Andernfalls käme für Sie möglicherweise eine kostspielige Umbuchung in Betracht. Zudem könnte der Vertrag auch storniert werden. Hier sollten die Reisebedingungen (AGB) des Reiseveranstalters geprüft werden. Dieser hat nämlich das Recht, Stornogebühren geltend zu machen.



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